— 214 —
für den es zwar an einem inneren Grunde fehlt, der aber aus
dem Wortlaute des Gesetzes sich mit Notwendigkeit ergibt. Aus-
länder, dieihren Wohnsitz im deutschen Reiche aufgeben, können
hinsichtlich einer Invaliden-, Kranken-! oder Altersrente abge-
funden werden, ohne dass es auf ihren Antrag an-
kommt. Es ist also dem freien Ermessen der Versicherungs-
anstalten überlassen, ob sie die Abfindung vornehmen lassen
wollen: man hat kein Bedenken getragen, die Interessen der
ausländischen Bezugsberechtigten in den Hintergrund treten zu
lassen, weil man sich sagte, dass die Reichsgesetzgebung nicht
die Aufgabe haben könne, im Hinblick auf die ehemaligen Be-
ziehungen des Betreffenden zum deutschen Reiche ihn dauernd
im Besitze der Rente zu schützen und die Nachteile der er-
schwerten, ja fast unmöglich gemachten Ueberwachung ruhig mit
in Kauf zu nehmen. Deshalb ist die Abfindungsbefugnis der
Versicherungsanstalt nur betreffs der Rechtmässigkeit (Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen) und der Berechnung (drei-
facher Betrag der nicht abgerundeten Jahresrente ?) der Berufung
und Revision ausgesetzt. Im übrigen würde das Widerstreben
des Abzufindenden, der etwa die Zweckmässigkeit der Renten-
ablösung bestreiten wollte, weil er in absehbarer Zeit ins deutsche
Reich zurückzukehren gedenke, völlig nutzlos sein, und nicht
minder ausgeschlossen ist der Versuch, den Bescheid der Ver-
sicherungsanstalt, dass die Abfindung nicht beabsichtigt werde,
durch Rechtsmittel anzugreifen (oben S. 199), dieser Bescheid
braucht sogar, da die Berufung dagegen gesetzlich unstatthaft
ist, nicht in irgend einer bestimmten Form zu ergehen, er kann
ı Die Abfindbarkeit der Krankenrenten, welche bei einer nicht un-
heilbaren, aber schon über 26 Wochen dauernden Erwerbsunfähigkeit zu.
zahlen sind, ist vom R.-Vers.-Amte ausdrücklich anerkannt: Amtl. Nach-
richten 1898, S. 395, Nr. 675.
? Amtl, Nachrichten 1898, S. 636, Nr. 696. Bei gekürzten Renten
(8 17 Abe. 2, 22 I.V.G.) ist der tatsächliche, geminderte Betrag massgebend ;
Rosım. II, S. 1019.