Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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mündlich mitgeteilt oder in ein einfaches Schreiben ohne Zu- 
stellungsbescheinigung und ohne Rechtsbelehrung eingekleidet 
werden!. Zuständig für die Entscheidung ist die bisher zur 
Zahlung der Rente verpflichtete Versicherungsanstalt, die in der- 
artigen Fällen nicht gezwungen ?, wohl aber berechtigt ist, eine 
Begutachtung durch die Rentenstelle bezw. untere Verwaltungs- 
behörde des letzten deutschen Wohn- oder Beschäftigungsortes 
des Bezugsberechtigten herbeizuführen. 
So einfach die Voraussetzungen der Ausländerabfindung 
scheinen, sind doch einige Zweifelsfragen zu beantworten. Der 
Berechtigte muss zur Zeit der Entscheidung über die Abfindung 
Ausländer sein, d. h. ein Nichtdeutscher. Ob er früher 
Deutscher war, und ob er sich im Besitze einer fremden Staats- 
angehörigkeit befindet, ist gleichgültig (GEBHARD und DUÜTTMANN 
Anm. 2 zu $ 26 LV.G.).. Wer dagegen nebeneinander die 
deutsche und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann 
nicht abgefunden werden, und ebenso unzulässig würde dies bei 
jemand sein, der einen Wohnsitz im Auslande erwirbt, ohne den 
bisherigen deutschen Wohnsitz aufzugeben: bei einem so gear- 
teten Doppelwohnsitz, der in unserem mannigfaltig entwickelten 
Verkehrs- und Erwerbsleben keine grosse Seltenheit mehr bildet, 
trifft die Voraussetzung in $ 26 I.V.G.: „falls er seinen Wohn- 
sitz im deutschen Reiche aufgibt“ nicht zu, es sei denn, dass 
der inländische Wohnsitz nur zum Scheine, vielleicht um der 
Abfindung zu entgehen, aufrecht erhalten wird’. Wer schon 
vorher keinen Wohnsitz im Inlande hatte, für den kommt die 
Abfindung überhaupt nicht in Frage, und bei ihm kann es sich 
nur um ein Ruhen der Rente nach $ 48 Nr. 4 I.V.G. (oben 
! Rosın Bd. II, S. 1020 bei Anm. 23. 
® Auflälligerweise ist bei Renteneinstellungen wegen Ruhens in & 57 
Abs. 3 I.V.G. die Begutachtung vorgeschrieben, während sie bei der viel 
weitergehenden Abfindung nicht für erforderlich erklärt ist. 
® WEYMANN Anm. 4 zu 8 26 1.V.G.; Rosm II, S. 1018 Anm. 10.
	        
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