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mündlich mitgeteilt oder in ein einfaches Schreiben ohne Zu-
stellungsbescheinigung und ohne Rechtsbelehrung eingekleidet
werden!. Zuständig für die Entscheidung ist die bisher zur
Zahlung der Rente verpflichtete Versicherungsanstalt, die in der-
artigen Fällen nicht gezwungen ?, wohl aber berechtigt ist, eine
Begutachtung durch die Rentenstelle bezw. untere Verwaltungs-
behörde des letzten deutschen Wohn- oder Beschäftigungsortes
des Bezugsberechtigten herbeizuführen.
So einfach die Voraussetzungen der Ausländerabfindung
scheinen, sind doch einige Zweifelsfragen zu beantworten. Der
Berechtigte muss zur Zeit der Entscheidung über die Abfindung
Ausländer sein, d. h. ein Nichtdeutscher. Ob er früher
Deutscher war, und ob er sich im Besitze einer fremden Staats-
angehörigkeit befindet, ist gleichgültig (GEBHARD und DUÜTTMANN
Anm. 2 zu $ 26 LV.G.).. Wer dagegen nebeneinander die
deutsche und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann
nicht abgefunden werden, und ebenso unzulässig würde dies bei
jemand sein, der einen Wohnsitz im Auslande erwirbt, ohne den
bisherigen deutschen Wohnsitz aufzugeben: bei einem so gear-
teten Doppelwohnsitz, der in unserem mannigfaltig entwickelten
Verkehrs- und Erwerbsleben keine grosse Seltenheit mehr bildet,
trifft die Voraussetzung in $ 26 I.V.G.: „falls er seinen Wohn-
sitz im deutschen Reiche aufgibt“ nicht zu, es sei denn, dass
der inländische Wohnsitz nur zum Scheine, vielleicht um der
Abfindung zu entgehen, aufrecht erhalten wird’. Wer schon
vorher keinen Wohnsitz im Inlande hatte, für den kommt die
Abfindung überhaupt nicht in Frage, und bei ihm kann es sich
nur um ein Ruhen der Rente nach $ 48 Nr. 4 I.V.G. (oben
! Rosın Bd. II, S. 1020 bei Anm. 23.
® Auflälligerweise ist bei Renteneinstellungen wegen Ruhens in & 57
Abs. 3 I.V.G. die Begutachtung vorgeschrieben, während sie bei der viel
weitergehenden Abfindung nicht für erforderlich erklärt ist.
® WEYMANN Anm. 4 zu 8 26 1.V.G.; Rosm II, S. 1018 Anm. 10.