Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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S. 210) handeln. Wenn das Aufgeben des inländischen Wohn- 
sitzes dem Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit voranging; 
dann trifft $ 26 I.V.G. gleichfalls nicht zu, vgl. GEBHARD und 
DUÜTTMAnn Anm. 2 zu $ 26 S. 164. Indem das Gesetz von 
Aufgabe des Wohnsitzes spricht, schliesst es diejenigen Fälle 
aus, in welchen das Verlassen des Reichsgebiets unfreiwillig 
erfolgt (Ausweisung): hier ist also die Abfindung nicht statthaft!, 
auch kann sie, obgleich die Rente als ruhend zu behandeln ist, 
seitens des Ausgewiesenen nicht gefordert werden (S. 199, 213). 
Die Ausführung und Wirkung der Abfindung ist 
davon abhängig, wie die Versicherungsanstalt die Sache anfasst. 
Sie kann wie im Unfallrecht (oben 8.208) die Rentenfestsetzung 
mit dem Abfindungsbescheid auf die Gefahr hin verknüpfen, dass 
die Höhe der Rente und damit die der Abfindung vom Schieds- 
gerichte oder vom Reichsversicherungsamt heraufgesetzt wird — 
ein Verfahren, das nicht empfohlen werden kann, obwohl schein- 
bar dafür die Einfachheit des Vorgehens und die Erwägung 
spricht, dass die Rentenzahlung sogleich zum Aufhören gebracht 
wird. Indes dasselbe wird in den meisten Fällen dadurch sich 
erreichen lassen, dass zunächst mit dem Rentenfestsetzungs- 
bescheid eine Entscheidung über das Ruhen der Rente abgegeben 
und zugestellt wird, da die Voraussetzungen hierfür (Fehlen des 
gewöhnlichen Aufenthalts im Inlande) regelmässig vorliegen wer- 
den®; Der Abtindungsbescheid kann sodann bis dahin hinaus- 
geschoben werden, dass die Rentenfestsetzung rechtskräftig ge- 
worden ist. Wird dieser Weg eingeschlagen, so ist zu beachten, 
dass die Berufung gegen den Abfindungsbescheid keine aufschie- 
! Rosın ebenda Anm. 11; WEYMANnN Anm. 5 daselbst. 
% Das Verfahren bei Bescheiden über das Ruhen der Rente deckt sich 
nach 8 121 I.V.G. im wesentlichen mit dem Rentenfestsetzungsverfahren. 
Dass auch eine ruhende Rente abgefunden werden kann, wird nicht be- 
zweifelt werden dürfen; dies gilt nicht minder für die Fälle, wo die Rente 
wegen gleichzeitig gewährter Unfallrente nur zum Teil ruht, vgl. $ 48 Zif- 
fer 2 L.V.G.
	        
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