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S. 210) handeln. Wenn das Aufgeben des inländischen Wohn-
sitzes dem Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit voranging;
dann trifft $ 26 I.V.G. gleichfalls nicht zu, vgl. GEBHARD und
DUÜTTMAnn Anm. 2 zu $ 26 S. 164. Indem das Gesetz von
Aufgabe des Wohnsitzes spricht, schliesst es diejenigen Fälle
aus, in welchen das Verlassen des Reichsgebiets unfreiwillig
erfolgt (Ausweisung): hier ist also die Abfindung nicht statthaft!,
auch kann sie, obgleich die Rente als ruhend zu behandeln ist,
seitens des Ausgewiesenen nicht gefordert werden (S. 199, 213).
Die Ausführung und Wirkung der Abfindung ist
davon abhängig, wie die Versicherungsanstalt die Sache anfasst.
Sie kann wie im Unfallrecht (oben 8.208) die Rentenfestsetzung
mit dem Abfindungsbescheid auf die Gefahr hin verknüpfen, dass
die Höhe der Rente und damit die der Abfindung vom Schieds-
gerichte oder vom Reichsversicherungsamt heraufgesetzt wird —
ein Verfahren, das nicht empfohlen werden kann, obwohl schein-
bar dafür die Einfachheit des Vorgehens und die Erwägung
spricht, dass die Rentenzahlung sogleich zum Aufhören gebracht
wird. Indes dasselbe wird in den meisten Fällen dadurch sich
erreichen lassen, dass zunächst mit dem Rentenfestsetzungs-
bescheid eine Entscheidung über das Ruhen der Rente abgegeben
und zugestellt wird, da die Voraussetzungen hierfür (Fehlen des
gewöhnlichen Aufenthalts im Inlande) regelmässig vorliegen wer-
den®; Der Abtindungsbescheid kann sodann bis dahin hinaus-
geschoben werden, dass die Rentenfestsetzung rechtskräftig ge-
worden ist. Wird dieser Weg eingeschlagen, so ist zu beachten,
dass die Berufung gegen den Abfindungsbescheid keine aufschie-
! Rosın ebenda Anm. 11; WEYMANnN Anm. 5 daselbst.
% Das Verfahren bei Bescheiden über das Ruhen der Rente deckt sich
nach 8 121 I.V.G. im wesentlichen mit dem Rentenfestsetzungsverfahren.
Dass auch eine ruhende Rente abgefunden werden kann, wird nicht be-
zweifelt werden dürfen; dies gilt nicht minder für die Fälle, wo die Rente
wegen gleichzeitig gewährter Unfallrente nur zum Teil ruht, vgl. $ 48 Zif-
fer 2 L.V.G.