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also bei Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder
bei Zurückverlegung seines Wohnsitzes ins Reichsgebiet die Ab-
findung rückgängig machen könnte, selbst wenn er sich zur Er-
stattung der empfangenen Kapitalsumme erböte. Eine beson-
dere Rechtsbelehrung in dieser Beziehung ist in $ 26 I.V.G.
allerdings nicht vorgeschrieben, sie ist aber auch entbehrlich,
weil die Abfindung völlig der Zustimmung des Bezugsberechtig-
ten entzogen ist. Bei der Abfindung der ausländischen Unfall-
rentner nach $ 95 Abs. 2 G.U.V.G. gilt dasselbe, und diein $ 95
Abs. 1 das. behandelte Abtindung niedriger Unfallrenten hat
nur die schon erwähnte Eigentümlichkeit des Erfordernisses der
Rechtsbelehrung betrefis der Unzulässigkeit des Widerrufs nach
Verkündung der Entscheidung.
Die Tatsache der Unumstösslichkeit rechtskräftiger Abfin-
dungsbescheide gibt Veranlassung dazu, eindringlich vor
der gesetzlichen Erweiterung des Abfindungs-
rechtes zu warnen, sofern nicht zwingende Gründe dafür
sprechen sollten. Durchaus zutreffend sind die Ausführungen,
welche sich in dieser Beziehung in der Begründung des I.V.G.!
bei $ 14 finden. Es war nämlich von anderer Seite vorge-
schlagen, man möge die Kapitalabfindung auch bei inländi-
schen Rentenberechtigten mit der Massgabe zulassen, dass das
Kapital zum Erwerb von Grund und Boden verwendet werde.
Dabei war von der Annahme ausgegangen, eine solche Massregel
werde sich als ein wirksames Mittel zur Erhaltung und Ver-
mehrung des landwirtschaftlichen Arbeiterstandes, insbesondere
in den östlichen Teilen Preussens erweisen. Regierungsseitig
wurde indes hiergegen mit Recht geltend gemacht, die Neigungen
der Rentenberechtigten, ohne deren freien Wunsch die Kapital-
abfindung und Ansiedlung selbstverständlich unstatthaft sei, dürf-
ten betreffs der Möglichkeit, von der Ansiedlung Gebrauch zu
machen, nicht überschätzt werden; in der Regel werde man die
1 Reichstagsdrucksachen von 1898,9, Nr. 98, 8. 259.