Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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also bei Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder 
bei Zurückverlegung seines Wohnsitzes ins Reichsgebiet die Ab- 
findung rückgängig machen könnte, selbst wenn er sich zur Er- 
stattung der empfangenen Kapitalsumme erböte. Eine beson- 
dere Rechtsbelehrung in dieser Beziehung ist in $ 26 I.V.G. 
allerdings nicht vorgeschrieben, sie ist aber auch entbehrlich, 
weil die Abfindung völlig der Zustimmung des Bezugsberechtig- 
ten entzogen ist. Bei der Abfindung der ausländischen Unfall- 
rentner nach $ 95 Abs. 2 G.U.V.G. gilt dasselbe, und diein $ 95 
Abs. 1 das. behandelte Abtindung niedriger Unfallrenten hat 
nur die schon erwähnte Eigentümlichkeit des Erfordernisses der 
Rechtsbelehrung betrefis der Unzulässigkeit des Widerrufs nach 
Verkündung der Entscheidung. 
Die Tatsache der Unumstösslichkeit rechtskräftiger Abfin- 
dungsbescheide gibt Veranlassung dazu, eindringlich vor 
der gesetzlichen Erweiterung des Abfindungs- 
rechtes zu warnen, sofern nicht zwingende Gründe dafür 
sprechen sollten. Durchaus zutreffend sind die Ausführungen, 
welche sich in dieser Beziehung in der Begründung des I.V.G.! 
bei $ 14 finden. Es war nämlich von anderer Seite vorge- 
schlagen, man möge die Kapitalabfindung auch bei inländi- 
schen Rentenberechtigten mit der Massgabe zulassen, dass das 
Kapital zum Erwerb von Grund und Boden verwendet werde. 
Dabei war von der Annahme ausgegangen, eine solche Massregel 
werde sich als ein wirksames Mittel zur Erhaltung und Ver- 
mehrung des landwirtschaftlichen Arbeiterstandes, insbesondere 
in den östlichen Teilen Preussens erweisen. Regierungsseitig 
wurde indes hiergegen mit Recht geltend gemacht, die Neigungen 
der Rentenberechtigten, ohne deren freien Wunsch die Kapital- 
abfindung und Ansiedlung selbstverständlich unstatthaft sei, dürf- 
ten betreffs der Möglichkeit, von der Ansiedlung Gebrauch zu 
machen, nicht überschätzt werden; in der Regel werde man die 
1 Reichstagsdrucksachen von 1898,9, Nr. 98, 8. 259. 
 
	        
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