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Barzahlung der Rente wohl der Festlegung des Kapitals in
Grund und Boden vorziehen, aus dem der Unterhalt erst heraus-
gearbeitet werden müsse. Ausserdem könnten für die Ansied-
lung nur diejenigen Rentenberechtigten in Betracht kommen,
welche die nötige körperliche Leistungsfähigkeit besitzen, um
durch Bearbeitung des Grund und Bodens ihren Lebensunterhalt
zu gewinnen; denn auf die ausschliessliche oder überwiegende
Arbeitshilfe von F'amilienangehörigen oder Fremden dürfe man
die Rentenempfänger schon wegen der Unsicherheit dieser Hilfe
nicht anweisen. Diejenigen Personen aber, welche auf Grund
der Invalidenversicherung Renten beanspruchten, seien entweder
Altersrentner, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, oder
Personen, die nicht mehr !/, ihrer Erwerbsfähigkeit besitzen.
Von der geringen Zahl der hiernach für die Ansiedlung noch
in Betracht kommenden Personen müssten aber noch manche
ausscheiden, die aus sonstigen Gründen ‚hierfür untauglich sind,
z. B. industrielle Arbeiter, die ihr Leben in der Stadt verbracht
haben und demgemäss für die Landwirtschaft weder Interesse
noch Verständnis besitzen. Auch landwirtschaftliche Arbeiter
würden keineswegs immer geeignet sein, eine kleine Wirtschaft,
oft unter ihnen fremden örtlichen Verhältnissen , selbständig
ordnungsmässig zu führen. Ferner würden die Beträge, welche
als Abfindung für die Rente zu zahlen wären, nur höchst gering-
fügig sein und daher zum Erwerbe geeigneter Grundstücke kaum
ausreichen, zumal, wenn man erwägt, dass davon nicht nur der
Grund und Boden nebst der Wohnung und dem Wirtschafts-
inventar würde beschafft, sondern auch der Unterhalt des Ab-
gefundenen und seiner etwaigen Familienangehörigen mindestens
bis zur nächsten Ernte würde bestritten und dem Angesiedelten ein,
wenn auch noch so bescheidenes. Betriebskapital werde an die
Hand gegeben werden müssen. Zu einer Ansiedlung aber unter
Verhältnissen, unter denen das Gut von vornherein mit erheb-
lichen, seine Erhaltung erschwerenden Schulden belastet würde.