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der Reichstagskommission hat sich, soweit der Bericht (a. a. O.
Nr. 270 8. .52) erkennen lässt, keine Stimme für jenen Vorschlag
erhoben, und damit ist im Gebiete des I.V.G. das Abfindungs-
verfahren auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen wegen des
Fehlens eines inländischen Wohnsitzes die Ueberwachung des
ausländischen Rentenempfängers und die Zahlung an ihn auf
die Dauer lästig, ja sogar bedenklich erscheinen kann. Dass
man im Unfallrechte weiter gegangen ist, liegt zwar in der Natur
der Verhältnisse begründet: die Notwendigkeit, für Witwenrenten
im Falle der Wiederverheiratung eine Abfindung zu gewähren
(oben S. 193) soll nicht bestritten werden — aber in den Fällen
der Unfallrenten bis zu 15°/, der Vollrente ist äusserste Vor-
sicht und eingehendste Prüfung, wie wir gesehen haben (S. 199 ff.),
dringend geboten. Was die Begründung zur Inv.Vers.Novelle!
bei der schon erwähnten Bekämpfung des Gedankens einer Ge-
währung von Abfindungen zu Ansiedlungszwecken unter Ver-
tretung des Standpunkts der Arbeiterwohlfahrt geltend macht,
das passt seiner allgemeinen Fassung wegen für die Stellung-
nahme zu der gesamten Abfindungsfrage und bestätigt die auch
vom Reichsversicherungsamte mit Entschiedenheit verfochtene
Ansicht, wonach nicht nur negativ geprüft werden soll, ob der
Abfindung im Einzelfalle keine Bedenken entgegenstehen , son-
dern auch ob positiv ein guter Erfolg, eine Besserung der Verr
hältnisse des Bezugsberechtigten von der Abfindung zu erwarten
sei. Die obigen Motiven führen aus:
Die Versicherung will den Arbeiter unbedingt vor der äusser-
sten Not schützen ; deshalb muss das, was er erhält, vor allem
sicher und der Gefahr jedes Verlustes entzogen sein. Dies
ist aber beieinem Kapitale, mag es auch tun-
lichst sicher angelegt sein, nicht der Fall.
ger Woblfahrtseinrichtungen, Vereine und Unternehmungen verschiedenster
Art erinnert werden.
1 Reichstagsdrucksachen 1898/9, .Nr. 98, S. 260.
Archiv für öffentliches Recht XX. 2. 15