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Hier droht stets die Gefahr eines verschul-
deten oder unverschuldeten Verlustes, und: diese
Gefahr ist besonders gross bei den nur teilweise erwerbsfähigen
oder hochbetagten, in der Landwirtschaft oft nicht oder nur
wenig erfahrenen Versicherten, bei welchen zudem regelmässig
der Mangel anderweiter Hilfsquellen vorausgesetzt werden muss.
Kann der früher rentenberechtigte Ansiedler aber sein Grund-
stück nicht halten, so steht er dem Nichts gegenüber;
er wird dann der Armenpflege anheimfallen,
und dies oft oder zumeist zu Lasten gerade derjenigen Be-
zirke, denen man durch freie Ansiedlung eine wirtschaftliche
Förderung verschaffen wollte.
Selbst die aus Zweckmässigkeitsgründen beizubehaltende
Ausländer- Abfindung wird voraussichtlich im Laufe der Zeit
noch manche Einschränkung dadurch erfahren, dass der Bundes-
rat von der Befugnis in $ 26 Satz 2 I. V.G. und $ 95 Abs. 2 Satz 2
G.U.V.G. für gewisse Grenzbezirke und für Staaten mit verbürg-
ter Gegenseitigkeit einer entsprechenden Arbeiterfürsorge Ge-
brauch macht und die Möglichkeit der Abfindung insofern beseitigt.
Wenn derartige Anordnungen noch auf sich warten lassen, während
über das Ruhen der Invaliden-, Alters-, Kranken- und Unfall-
renten bereits eingehende Regelung erfolgt ist”, so mag dies
damit zusammenhängen, dass noch kein dringendes Bedürfnis
für. die Aufhebung der Abfindbarkeit in den Grenzbezirken u.
dgl. hervorgetreten sein wird, weil die meisten Bezugsberechtig-
ten schon vor der Rentenbewilligung nicht ihren Wohnsitz im
Deutschen Reiche hatten, sondern nur zur Arbeit ins Reichs-
gebiet kamen und dann zu ihrer Familie ins Ausland zurück-
kehrten.
Fassen wir das Gesagte zusammen, so gelangen wir zu dem
1 Vgl. den Beschluss des Reichsversicherungsamts v. 16. Oktbr.. 1900 in
den Amtl. Nachrichten von 1900 S. 740; ebenda 1904 S. 244. Für das
ältere Recht s. Archiv für öffentl. Recht, Bd. XIV, Heft 2, S. 216.