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Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsge-
richte.
Von
Dr. BEnno HiıLse, Kreisgerichtsrat in Berlin.
Sowohl der allgemeine deutsche Handwerker und Innungs-
tag zu Magdeburg am 29. und 30. August v. J. als auch der Bd.
deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag zu Lübeck am
5.. September v. J. hielten sich für berufen,. durch die daselbst
vereinigten Vertreter des Handwerks, das Vorgehen der Reichs-
und der Landesregierungen in der Handwerkerfrage einer scharfen
Kritik zu unterziehen. Sie nahmen keinen Anstand, den Rück-
gang des Handwerks in seiner gewerblichen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, sowie in seiner gesellschaftlichen Stellung auf
die ihnen ungünstige Haltung dieser ursachlich zurückzuführen
und die geringen Erfolge, welche das Handwerksorganisationsge-
setz. vom 26. Juli 1897 bisher gezeitigt hat, denselben zur Last
zu legen. Allein auch hier bewahrheitet es sich, dass leichter der
Splitter in dem fremden Auge wie der Balken in dem Eigenen
erkannt und aus demselben entfernt zu werden pflegt. Denn der
Uneinigkeit in dem Lager der selbständigen Unternehmer hand-
werklicher Betriebe, der Zersplitterung der Kräfte und dem plan-
losen Verfolgen selbstsüchtiger Interessen ist die Schuld dessen