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zuzuschreiben, das bisher so wenig erreicht und die Mehrzahl der
an die Regierungen bezw. die gesetzgebenden Körperschaften
eingereichten Vorstellungen als unberücksichtigbar, verworfen
wurden. Ein gleiches Geschick werden aber auch die Bestrebungen
erfahren, welche seitens der Innungsverbände, der Innungsaus-
schüsse und der Einzelinnungen darauf gerichtet sind, den In-
nungsschiedsgerichten eine völlige Gleichstellung mit den Ge-
werbegerichten verschaffen zu wollen. .
Im dritten Abschnitt des Gew.Ger.G. vom 30. Juni 1901
wird die Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt ge-
regelt. Nach dessen $ 62 kann dasselbe bei Streitigkeiten zwi-
schen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der
Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses als
Einigungsamt angerufen werden. Seine Aufgabe ist als solches
eine rein vermittelnde, nämlich zu versuchen, einen Ausgleich
der wiederstreitenden Forderungen bezw. Zugeständnisse zwischen
den beiden Gruppen der werktätigen Staatsbürger herbeizuführen.
Schon der Umstand, dass statistisch nachweisbar nur ein verbält-
nismässig geringer Bruchteil der Arbeitgeber jedes Industrie-
zweiges sich bestehenden Innungen angeschlossen hat, der Ar-
beitskampf jedoch überwiegend gegen sämtliche, d. h. die inner-
halb und die ausserhalb der Innungen stehenden Unternehmer
gewerblicher Betriebe desselben bezw. verwandter Berufe gerichtet
zu werden pflegt, steht dem entgegen, die Innungen als Eini-
gungsämter auszubauen. Denn den Innungseinrichtungen sind
nur die Innungsmitglieder und deren Betriebsgehilfen bezw. Ar-
beiter unterworfen, nicht aber diejenigen, welche gleichviel aus
welchem Grunde derselben sich fern halten. Ein Arbeitskampf,
welcher sich selbst auf nur ein Berufsfach erstreckt, würde das
Anrufen zweier Einigungsämter notwendig machen, nämlich des-
jenigen der Innung für die Innungsmitglieder und desjenigen des
Gewerbegerichtes für die innungsfreien Betriebe, wenn dem Wun-
sche des Innungsausschusses zu Berlin gewillfahrt werden sollte,