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ergebnis herbeigeführt, dann wird ein neuer Anlass der Unzu-
friedenheit daraus entnommen, aber nicht die Erkenntnis ge-
wonnen werden, dass ein anderer Ausgang gar nicht erwartet
werden konnte, mithin die Schuld an dem Misslingen die An-
tragsteller selbst trifft.
Nicht besser wird es mit der Hoffnung ergehen, den Innungs-
schiedsgerichten die Befugnis beizulegen, Zeugen und Sachrver-
ständige zu laden, zu vernehmen und zu beeidigen, ferner deren
Entscheidungen bei einem Streitwerte bis 100 Mk. einem Rechts-
mittelzuge zu entziehen. Allerdings hat der Bezirksausschuss zu
Wiesbaden am 31.. Mai 1904 das von der Schmiedeinnung da-
selbst errichtete Nebenstatut für ein Innungsschiedsgericht ge-
nehmigt, dessen $ 23 die Vorschrift enthält, dass das Innungs-
schiedsgericht befügt sei, Zeugen und Sachverständige zu laden,
sowie auf Verlangen einer Partei solche zu beeidigen. Allein
die Hoffnung, welche die Innungen daraus schöpfen zu dürfen
glauben, ist eine trügerische. Zwar stimmt der $ 23 des Statutes
wortgetreu überein mit $ 44 Gew.Ger.G. Aus dieser Tatsache
sind aber Schlussfolgerungen auf dessen rechtliche Haltbarkeit
nicht gestattet. Denn zufolge $ 26 Gew.Ger.G. finden auf das
Verfahren vor den Gewerbegerichten, soweit nicht besondere Be-
stimmungen getroffen sind, die für das amtsgerichtliche Ver-
fahren geltenden Vorschriften der Civilprozessordnung entspre-
chende Anwendung, folgeweise auch $ 380 O.P.O., wonach
ein ordnungsgemäss geladener Zeuge vor dem Prozessgericht zu
erscheinen hat, will er nicht die Versäumnisstrafen verwirken,
ferner & 383 CO.P.O., welcher die Gründe für Verweigerung
des Zeugnisses regelt, endlich & 381 C©.P.O., wonach jeder
Zeuge vor seiner Vernehmung zu beeidigen ist. Dies findet seine
Stütze in 8 14 Ger.Vers.G., welcher die Gewerbegerichte als be-
sondere Gerichte zulässt. Die Innungsschiedsgerichte stehen den-
selben aber nicht gleich. Deren Organisation im Verfahrungs-
gang regeln die $ 91 bis 91b Gew.O. in ganz anderer Weise.