Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

_ 4 — 
Inzwischen aber hatte sich nun auch die wissenschaftliche 
Theorie der Frage angenommen. Schon im Jahre 1897 machte 
der Verwaltungsgerichtsdirektor Blümke in Danzig in zwei Artikeln 
der „Deutschen Zeitung“ !° gegen das Urteil des Oberverwal- 
tungsgerichts vom 5. Oktober 1897 Front. Mit ganz ähnlicher, 
jedoch wesentlich breiter ausgreifender Begründung trat dann 
1901 PHiLipp ZORN gegen die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts 
auf. ! Mit grossem Nachdruck erklärte er, die Beziehungen, 
in welche die Polizeibehörde durch ihren überwachenden Ver- 
trauensmann zu einer politischen Versammlung trete, seien ein 
„Geschäftsverkehr“ im Sinne von $& 1 des Gesetzes vom 28. Au- 
gust 1876, denn die Beaufsichtigung von Versammlungen, in 
denen öffentliche Angelegenheiten beraten würden, bilde eine 
gesetzliche Amtspflicht der Polizei. Da nun aber nach dem 
oben angeführten Gesetze die deutsche Sprache die ausschliess- 
liche Geschäftssprache aller Behörden, Beamten und politischen 
Körperschaften des Staates sei, so müsse sie auch im Geschäfts- 
verkehr der Polizei mit politischen Versammlungen Alleinbe- 
rechtigung geniessen, und demgemäss sei der eine solche Ver- 
sammlung überwachende Beamte, falls die Teilnehmer der Ver- 
anstaltung sich bei ihrer Aussprache eines nichtdeutschen Idioms 
bedienten, nicht allein berechtigt, sondern gradezu verpflichtet, 
zur Auflösung .zu, verschreiten, weil die Versammelten durch ihr 
Vorgehen die Autorität der in Preussen allein herrschenden 
deutschen Staatssprache verletzt hätten. Uebrigens könne das 
Vereinsgesetz auch um deswillen nicht auf der Grundlage der 
Sprachenfreiheit beruhen, weil sonst der Gesetzgeber hätte anord- 
nen müssen, dass der Polizei nicht bloss Ort und Zeit der Ver- 
sammlung, sondern auch ihre Sprache zu bezeichnen sei. 
»° Vom 24. und 25. Dezember 1897, wieder abgedruckt in der „Ost. 
mark“ 1901, Nr. 12. 
11 ZoRN, Die deutsche Staatssprache: Verwaltungsarchiv Bd. 10. 8.1ff.; 
Bd. 11. S. 189 ff, auch als besondere Broschüre (Berlin 1908) erschienen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.