Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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liche und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihm in ange- 
nehmster Weise ermöglicht. 
Allerdings hebt TRAUTMANN auch das politische Element 
in dieser staatsrechtlichen Kontroverse hervor. Ganz richtig. 
Jede staatsrechtliche Frage von irgend prinzipieller Bedeutung 
hat ihre politische Seite, weil jedes Staatsrechtsinstitut die Rechts- 
form für einen politischen Inhalt ist, gleichwie jedes Privatrechts- 
institut die Rechtsform eines wirtschaftlichen Inhalts ist. Hier 
handelt es sich um ein Fundamentalinstitut des inneren Staats- 
rechts, die kommunale Selbstverwaltung und ihre Grenzen, um 
die Auslegung ihres Grundgesetzes. Von diesem, der St.O. v. 
1808 sagt Max LEHMANN, der neueste treffliche Biograph STEINs 
(Bd. II S. 491): „Sie war ein durch und durch politisches Werk.“ 
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, deren immer wiederholte 
Betonung jedoch um deswillen notwendig ist, weil die preussische 
Verwaltungspraxis sofort vom Abschluss der St.O. an, der ja 
mit dem Sturze STEINs zusammenfiel, bemüht gewesen ist, den 
politischen Gehalt des grossen Reformwerkes zu verleugnen und 
zu verkümmern. Dass die Würdigung der politischen Situation 
auch für die staatsrechtliche Konstruktion. unter Umständen von 
entscheidender Bedeutung sein kann, soll sich sogleich bei der 
Kritik des von TRAUTMANN aus den archivalischen Quellen bei- 
gebrachten Arguments zeigen. Dennoch ist eine staatsrechtliche 
Kontroverse nicht mit politischen Schlagworten oder — was des 
Landes auch der Brauch ist — mit Denuntiationen der politi- 
schen Gesinnung zu führen; vielmehr kommt es wissenschaftlich 
darauf an, die politisch-historischen Momente in juristische Be- 
griffe umzusetzen. ‘Gern erkenne ich also an, wie TRAUTMANN 
mit richtigem Verständnis als juristischen Kern dieses Kampfes 
das so überaus. wichtige rechtsgeschichtliche Problem „der Ent- 
wicklung der Genossenschaftsidee im Gegensatz zur Anstalts- 
idee im Staate“ heraushebt. 
Zum speziellen Gegenstande seiner Untersuchung macht
	        
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