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TRAUTMANN die Frage, ob nach dem zur Zeit des Erlasses der
Ministerialinstruktion von 1811 geltenden Rechte die Behand-
lung der inneren Schulsachen zur Kompetenz der Gemeinde
gehörte oder nicht. Dass die Gegenüberstellung von inneren
und. äusseren Schulsachen als Grenzscheide zwischen der Kom-
petenz des Staates und der städtischen Selbstverwaltung an und
für sich ganz unhaltbar ist und zur Rechtsverdunklung auf diesem
Gebiet sehr wesentlich beigetragen hat, das habe ich in meiner
oben erwähnten jüngsten Monographie näher dargetan. Doch
mag dieser Gesichtspunkt vorläufig der formalen Beweisführung
zu Liebe noch zurückgestellt, und TRAUTMANnNs Formulierung
der Frage zunächst akzeptiert werden. Indem er die pro und
contra vorgebrachten Argumente durchgeht, schliesst er sich in
vielen und wichtigen Punkten meiner Beweisführung an; er
kommt auch zu dem Resultat, „dass eine Beschränkung der
Kompetenz der städtischenSelbstverwaltungs-
organe von den Schöpfern der St.O. nicht be-
absichtigt war. Im Gegenteil lag es im Sinne
STEINs und der meisten seiner Mitarbeiter, das
Gebiet der städtischen Selbstverwaltung mög-
lichst auszudehnen!!. .“ Freilich, wichtiger noch als dies
der St.O. zweifellos zugrunde liegende geistige Prinzip sei für
die juristische Interpretation der Wortlaut des Gesetzes selbst.
Dieser Wortlaut aber ‚des viel zitierten $ 179b der ersten St.O.
sei verschiedener Auslegung fähig; er könne sehr wohl in dem
von mir vertretenen Sinne gemeint sein; doch müsse man den
wahren Aufschluss über die — nach dem Wortlaut des Gesetzes
angeblich zweifelhafte — Meinung des Gesetzgebers aus der
Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmungen eruieren,
wie sie sich. aus den Akten des geheimen Staatsarchivs ergäbe.
Die Verwertung der Gesetzesmaterialien zur Interpretation
des Gesetzestextes ist ja ein unter Umständen notwendiges, immer
aber 'heikles und nur. mit grösster Vorsicht anzuwendendes Hilfs-