Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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TRAUTMANN die Frage, ob nach dem zur Zeit des Erlasses der 
Ministerialinstruktion von 1811 geltenden Rechte die Behand- 
lung der inneren Schulsachen zur Kompetenz der Gemeinde 
gehörte oder nicht. Dass die Gegenüberstellung von inneren 
und. äusseren Schulsachen als Grenzscheide zwischen der Kom- 
petenz des Staates und der städtischen Selbstverwaltung an und 
für sich ganz unhaltbar ist und zur Rechtsverdunklung auf diesem 
Gebiet sehr wesentlich beigetragen hat, das habe ich in meiner 
oben erwähnten jüngsten Monographie näher dargetan. Doch 
mag dieser Gesichtspunkt vorläufig der formalen Beweisführung 
zu Liebe noch zurückgestellt, und TRAUTMANnNs Formulierung 
der Frage zunächst akzeptiert werden. Indem er die pro und 
contra vorgebrachten Argumente durchgeht, schliesst er sich in 
vielen und wichtigen Punkten meiner Beweisführung an; er 
kommt auch zu dem Resultat, „dass eine Beschränkung der 
Kompetenz der städtischenSelbstverwaltungs- 
organe von den Schöpfern der St.O. nicht be- 
absichtigt war. Im Gegenteil lag es im Sinne 
STEINs und der meisten seiner Mitarbeiter, das 
Gebiet der städtischen Selbstverwaltung mög- 
lichst auszudehnen!!. .“ Freilich, wichtiger noch als dies 
der St.O. zweifellos zugrunde liegende geistige Prinzip sei für 
die juristische Interpretation der Wortlaut des Gesetzes selbst. 
Dieser Wortlaut aber ‚des viel zitierten $ 179b der ersten St.O. 
sei verschiedener Auslegung fähig; er könne sehr wohl in dem 
von mir vertretenen Sinne gemeint sein; doch müsse man den 
wahren Aufschluss über die — nach dem Wortlaut des Gesetzes 
angeblich zweifelhafte — Meinung des Gesetzgebers aus der 
Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmungen eruieren, 
wie sie sich. aus den Akten des geheimen Staatsarchivs ergäbe. 
Die Verwertung der Gesetzesmaterialien zur Interpretation 
des Gesetzestextes ist ja ein unter Umständen notwendiges, immer 
aber 'heikles und nur. mit grösster Vorsicht anzuwendendes Hilfs-
	        
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