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Erlass der Verfassung in Preussen alles Recht war, was sich
auf den Willen des Königs gründete, was sich auf diesen Willen
zurückführen liess.“ Und wenn TRAUTMANN, hieran anknüpfend,
zur Rettung der Ministerialverordnung v. 1811 bemerkt: „Jede
Verwaltungsverordnung hat im absoluten Staate vollkommene
Gültigkeit, wenn sie von der Behörde in Ausführung eines ihr
vom GiesetZgeber verliehenen Rechts erfolgt und die durch das
Gesetz gezogenen Schranken nicht überschreitet“, so weiss ich
nicht, weshalb diese Selbstverständlichkeit auf den absoluten
Staat beschränkt wird; sie. gilt unter jenen Voraussetzungen
genau ebenso im Verfassungsstaat. Die entscheidende Frage
ist hier wie dort einzig und allein, ob eben das Recht vom Gesetz-
geber verliehen ist, und ob die Verordnung die gesetzlichen
Schranken nicht überschreitet? Keinesfalls aber kann etwa im
absoluten Staate eine Ministerialverordnung das Gesetz abändern
oder durchbrechen, indem sie sich im Sinne des ARNDTschen
Dogmas auf den Willen ‘des Königs zurückführen lässt. Die
rechtlichen Mängel der Instruktion von 1811 und mancher an-
dern Verwaltungsverordnung werden nicht im geringsten durch
die Tatsache geheilt, dass der absolute Monarch offenbar mit
ihnen ganz einverstanden war, und dass sie sich somit auf seinen
Willen zurückführen lassen.
Auch an der Gesetzgebung des Absolutismus sind tatsäch-
lich andre Personen als der Monarch, und meist in erheblicherer
Weise als er, beteiligt. Im Gegensatz zum Konstitutionalismus
ist allerdings ihre Willensmeinung formal-rechtlich unwesentlich,
kann aber trotzdem für den wahren Sinn des Gesetzes tatsächlich
sehr wesentlich sein. Da die parlamentarische Publizität mit
ihren Drucksachen und ihrem contradiktorischen Verfahren fehlt,
wird der ganze Prozess in das Helldunkel der Akten verlegt;
dadurch aber eine richtige Abmessung des Wertes oft sehr er-
schwert, der den verschiedenen aktenkundig gewordenen Absich-
ten und Meinungen für den endgültigen Sinn des abgeschlossenen