Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Erlass der Verfassung in Preussen alles Recht war, was sich 
auf den Willen des Königs gründete, was sich auf diesen Willen 
zurückführen liess.“ Und wenn TRAUTMANN, hieran anknüpfend, 
zur Rettung der Ministerialverordnung v. 1811 bemerkt: „Jede 
Verwaltungsverordnung hat im absoluten Staate vollkommene 
Gültigkeit, wenn sie von der Behörde in Ausführung eines ihr 
vom GiesetZgeber verliehenen Rechts erfolgt und die durch das 
Gesetz gezogenen Schranken nicht überschreitet“, so weiss ich 
nicht, weshalb diese Selbstverständlichkeit auf den absoluten 
Staat beschränkt wird; sie. gilt unter jenen Voraussetzungen 
genau ebenso im Verfassungsstaat. Die entscheidende Frage 
ist hier wie dort einzig und allein, ob eben das Recht vom Gesetz- 
geber verliehen ist, und ob die Verordnung die gesetzlichen 
Schranken nicht überschreitet? Keinesfalls aber kann etwa im 
absoluten Staate eine Ministerialverordnung das Gesetz abändern 
oder durchbrechen, indem sie sich im Sinne des ARNDTschen 
Dogmas auf den Willen ‘des Königs zurückführen lässt. Die 
rechtlichen Mängel der Instruktion von 1811 und mancher an- 
dern Verwaltungsverordnung werden nicht im geringsten durch 
die Tatsache geheilt, dass der absolute Monarch offenbar mit 
ihnen ganz einverstanden war, und dass sie sich somit auf seinen 
Willen zurückführen lassen. 
Auch an der Gesetzgebung des Absolutismus sind tatsäch- 
lich andre Personen als der Monarch, und meist in erheblicherer 
Weise als er, beteiligt. Im Gegensatz zum Konstitutionalismus 
ist allerdings ihre Willensmeinung formal-rechtlich unwesentlich, 
kann aber trotzdem für den wahren Sinn des Gesetzes tatsächlich 
sehr wesentlich sein. Da die parlamentarische Publizität mit 
ihren Drucksachen und ihrem contradiktorischen Verfahren fehlt, 
wird der ganze Prozess in das Helldunkel der Akten verlegt; 
dadurch aber eine richtige Abmessung des Wertes oft sehr er- 
schwert, der den verschiedenen aktenkundig gewordenen Absich- 
ten und Meinungen für den endgültigen Sinn des abgeschlossenen
	        
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