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Gesetzes zukommt. Denn ein zuverlässiger Massstab dafür ist
weder die äussere Rangstellung der verschiedenen Verfasser noch
das Quantum ihrer Aktenarbeit; vielmehr kann ein solcher, wenn
überhaupt, nur aus einer Würdigung aller Begleitumstände, in
Sonderheit oft der ganzen politischen Situation gewonnen werden.
„Den wahren Aufschluss über die Meinung des Gesetzgebers“
aus den Akten zu eruieren, ist also keine so einfache und zu-
verlässige Sache, selbst nicht für den Glücklichen, dem ein ge-
heimes Staatsarchiv seine Schleier gelüftet hat. Und ob im vor-
liegenden Falle diese ultima ratio der Interpretationskunst nötig
und nützlich war, kann zweifelhaft scheinen.
Was der formelle Gesetzgeber der ersten St.O., König
Friedrich Wilhelm III. persönlich sich bei irgendeiner ihrer Be-
stimmungen gedacht hat, darüber dürfte man eine Auskunft auch
in den allergeheimsten Archiven weder finden noch auch nur
suchen. Das Gesetz vom 19. November 1808 trägt in der Ge-
schichte den Namen der Steimschen St.O.; und dass diese Be-
zeichnung seinen wahren Urheber nennt, ist nicht zweifelhaft.
Den wahren Aufschluss über die Meinung des Gesetzgebers in
diesem historischen Sinne, über die Absicht „STEINS und der
meisten seiner Mitarbeiter, das Gebiet der städtischen Selbst-
verwaltung möglichst auszudehnen“, hat ja TRAUTMANN bereits
in den oben gesperrt reproduzierten Worten gegeben. Auch ist
diese Absicht des Gesetzgebers nicht nur notorisch, sondern so-
gar aktenmässig bekundet. Welcher weiteren Ermittlungen be-
darf es also noch? Ja, wenn der Wortlaut des $ 179b St.O.
mit jener notorischen Absicht des Gesetzgebers in unvereinbarem
Widerspruch stände, dann freilich müsste der Interpret weiter
suchen. Dass dies jedoch nicht der Fall ist, dass vielmehr
der von mir gezogene Vergleich mit andern Stellen der St.O.
für einen Sinn der Worte des $ 179 spricht, der sich mit jener
notorischen Absicht des Gesetzgebers absolut deckt, das gibt
TRAUTMANN selbst zu. Aber jener Sinn der Worte soll doch