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stellt, verletzt er jedenfalls ganz unzweifelhaft und unbestreitbar
die durch den unzweideutigen Wortlaut des & 179b einwandsfrei
sanktionierte städtische Kompetenz in externis. Denn diese
Rechtsverletzung haben auch die Anhänger der gegnerischen
Ansicht im ganzen Verlauf der Kontroverse nicht ernstlich in
Abrede stellen können. Andrerseits aber ist bei Festhaltung
jener Ansicht die Vereinigung von Interna und Externa ohne
Kompetenzverletzung nicht möglich, eine Sachlage, die der Ge-
setzgeber der St.O. ganz unmöglich gewollt haben kann. Viel-
mehr ist diese sachlich notwendige und als notwendig von vorn-
herein erkannte Vereinigung nur dann rechtlich einwandsfrei zu
organisieren, wenn nicht nur die Externa, sondern auch die In-
terna des Schulwesens als Gegenstände der kommunalen Kom-
petenz anerkannt werden. Und dies entspricht, wie eben gezeigt,
durchaus der bekannten Absicht des Gesetzgebers von 1808, und
widerspricht wenigstens nicht dem Wortlaut des Gesetzes.
Indessen — superfliua non nocent. Mag nach alledem eine
nochmalige Aktenuntersuchung überflüssig sein, so kann sie
doch der Wahrheit nicht schaden. Sie muss vielmehr das bisher
gewonnene Resultat noch bekräftigen; denn dieses Resultat baut
sich ja gerade auf der Entstehungsgeschichte der St.O. auf, mit
der TRAUTMANN operiert. Die von ihm mitgeteilten Vorgänge
waren uns auch bisher nicht unbekannt. Neu ist nur sein Ver-
such, aus diesen Materialien gerade für den $ 179b eine von
der allgemeinen Tendenz des ganzen Werkes merkwürdig ab-
weichende Meinung des Gesetzgebers zu erweisen. Gelingt es,
demgegenüber zu zeigen, wie sich auch diese Einzelheiten in den
grossen Zug des ganzes Werkes einfügen, so wird der bisherigen
Argumentation noch das Tüpfelchen über dem i beigefügt; und
TRAUTMANN hat sich durch seinen misslungenen Versuch um
die gute Sache wohl verdient gemacht.
Die Quintessenz dessen, was TRAUTMANN aus den Akten zur
Entstehungsgeschichte des .$ 1795 vorbringt, ist die Betonung
Archiv für öffentliches Recht. XX. 2. 16