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des Unterschiedes zwischen der Fassung der betreffenden Stelle
in dem grundlegenden Entwurfe FREYs einerseits und in der
von WILCKENs herrührenden Redaktion des ostpreussischen Pro-
vinzialdepartements andrerseits, welch letztere Redaktion in
den endgültigen Text des Gesetzes übergegangen ist. Kein
Zweifel: die ursprüngliche Fassung Freys bringt den von mir
behaupteten Sinn des $ 179b unvergleichlich klarer und prä-
ziser zum Ausdruck, als die schliesslich angenommene Fas-
sung. Man könnte sich fast zu dem Glauben versucht fühlen,
dass bei einer Gestaltung des Gesetzestextes nach dem FREY-
schen Vorschlage die ganze spätere Kontroverse unmöglich ge-
wesen wäre; — wenn nicht leider die Erfahrung zeigte, dass auf
diesem Gebiete schlankweg gar nichts unmöglich ist. So steht
z. B. die Berliner Verordnung von 1829 und $ 3 des Schul-
aufsichtsgesetzes von 1872 an absoluter Unzweideutigkeit nicht
hinter dem Vorschlage FREYs zurück, ohne dass dadurch eine
dem unzweideutigen Wortlaute diametral entgegengesetzte Aus-
legung durch die Verwaltungspraxis unmöglich gewor den wäre,
wie ich an anderen Orten nachgewiesen habe.
Sehr zutreffend, — aber freilich in unlösbarem Widerspruch
zu seiner eigenen Schlussfolgerung, — bezeichnet TRAUTMANN
das collegium scholarchale FREYS als „Vater unserer jetzigen
Schuldeputation“. Indem FREY diesem — gleich andern kommu-
nalen Verwaltungsdeputationen — aus Mitgliedern des Magistrats,
aus Stadtverordneten und sachverständigen Praktikern gebildeten,
rein kommunalen Organ alle innern Schulangelegen-
heiten zuwies, während er für die Externa jeder einzelnen ge-
lehrten Schule und der gruppenweise zusammenzufassenden andern
Schulen besondere, aber ebenso rein kommunale Schul-
vorstände bilden wollte, überwies er, wie TRAUTMANN richtig sagt,
„im Grunde das ganze Schulwesen den Städten“.
Hier haben wir ein Musterbeispiel, wie für die Enkel der Väter
Vernunft zum Unsinn und ihre Wohltat zur Plage werden kann.