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die. Vermutung- ausgesprochen, dass den Anlass zu jener Rechts-
verletzung nicht sowohl die Vereinigung der Interna und Ex-
terna, wie es die spätere Ministerialtheorie konstruiert, als viel-
mehr die von der Instruktion verfügte Unterstellung auch nicht-
städtischer Schulen unter die städtische Schuldeputation ge-
geben hat. Nun steht im FrE£yschen Entwurf der Satz: „Gut
wäre es, wenn auch die Königlichen und Armenschulen abge-
geben und der städtischen Administration unterworfen würden,
weil sich dann nur ein vernünftiges Ganze bilden lässt.“ Un-
mittelbar darauf folgt die Erwähnung des Polizeidirektors. Un-
zweifelhaft haben dem Verfasser der Ministerialinstruktion von
1811 diese Akten vorgelegen; er hat die beiden Sätze absicht-
lich oder missverständlich in Zusammenhang gebracht; und in-
dem er der Anregung wegen der nichtstädtischen Schulen Folge
gab, gewissermassen als Aequivalent den Einfluss des Staates
auf die Bildung der städtischen Schuldeputation in jener ge-
setzwidrigen Weise verstärkt. Hinc illae.lacrimae, die die städtir
sche Schulverwaltung seit fast 100 Jahren weinen muss. Nach-
her hat man dann die nichtstädtischen Schulen fast ausnahms-
los der städtischen Verwaltung wieder entzogen; die staatliche
Bevormundung aber trotzdem beibehalten, und sie nunmehr mit
jener Theorie von der Vereinigung der angeblich staatlichen In-
terna und städtischen Externa „begründet“, ohne sich dabei durch
die Tatsache stören zu lassen, dass wiederum alle wesentlichen
Interna nicht mit den Externis in der städtischen Schuldepu-
tation vereinigt; sondern im Gegenteil der staatlichen Lokal-
und Kreisschulinspektion vorbehalten wurden. Und schliesslich
— Ende gut, alles gut — hat man den Städten auch die Ver-
fügung über die Gebäude, die doch gewiss zu den Externis ge-
hört, streitig gemacht! Ach ja, es ist ein köstliches „Schulrecht“,
das der kultusministerielle Absolutismus im Staate des „suum
cuique“* geschaffen hat!
Die beiden zuletzt erörterten Punkte bestätigen das schon