Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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sche Wechselbalg wurde denn auch schleunigst wieder beseitigt. 
Hier möchte mich vielleicht ein guter Freund warnen: ich 
sei im besten Zuge, den von meinem freundlichen Gegner schul- 
dig gebliebenen Beweis meinerseits anzutreten, dass WILCKENS 
jene reaktionäre Verschlechterung des städtischen Schulrechts, 
die man später aus seiner Redaktion des & 179b St.O. heraus- 
gelesen hat, auch wirklich beabsichtigt habe; die eben mitgeteilten 
Beiträge zur Charakteristik seiner Geistesrichtung würden ihn. 
jedenfalls als einen Mann erscheinen lassen, von dem man sich 
einer solchen gesetzgeberischen Tat wohl versehen könne. Nun 
liegt es mir fern, den späteren „Auslegern“ der St.O. aus der 
Verwaltungspraxis ihre Geistesverwandtschaft mit Herrn Ge- 
heimrat WILCKENS irgendwie streitig zu machen; wenn der Mann 
nicht gestorben wäre, lebte er wohl heute noch in Amt und 
Würden. Aber die angeführten Zeugnisse stellen doch über 
jeden Zweifel klar, dass es für den Sinn des Gesetzes v. 1808 
jedenfalls nicht auf die Absichten und Meinungen des Herrn 
WILCKENS ankommen kann, sondern auf den Willen von Män- 
nern wie STEIN und FREY; und dass daher ein zweifelhafter 
Wortlaut unbedingt in ihrem und nicht in seinem Sinne zu inter- 
pretieren ist. Zudem ist bei WILCKENS nicht die Neigung 
vorauszusetzen, der von seinem obersten Vorgesetzten gebilligten 
Ansicht ausgesprochene Opposition zu machen. Die von ihm 
vorgenommene ÄAenderung der Redaktion muss sich also anders 
erklären lassen; und diese andre Erklärung liegt denn auch 
nahe genug. 
Ueber das Kompetenzverhältnis von Staat und Stadt in der 
Schulverwaltung hat sich FREY an der bisher erörterten Stelle 
seines Entwurfs durchaus klar, präzis und prinzipiell erschöpfend 
geäussert; und es ist nicht ersichtlich, dass über diese, für die 
eigentliche Materie der St.O. wesentlichste Seite der Sache wäh- 
rend der ganzen Beratung des Gesetzes irgendeine Meinungs- 
verschiedenheit hervorgetreten ist. Dagegen hat FrEY an dieser
	        
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