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sche Wechselbalg wurde denn auch schleunigst wieder beseitigt.
Hier möchte mich vielleicht ein guter Freund warnen: ich
sei im besten Zuge, den von meinem freundlichen Gegner schul-
dig gebliebenen Beweis meinerseits anzutreten, dass WILCKENS
jene reaktionäre Verschlechterung des städtischen Schulrechts,
die man später aus seiner Redaktion des & 179b St.O. heraus-
gelesen hat, auch wirklich beabsichtigt habe; die eben mitgeteilten
Beiträge zur Charakteristik seiner Geistesrichtung würden ihn.
jedenfalls als einen Mann erscheinen lassen, von dem man sich
einer solchen gesetzgeberischen Tat wohl versehen könne. Nun
liegt es mir fern, den späteren „Auslegern“ der St.O. aus der
Verwaltungspraxis ihre Geistesverwandtschaft mit Herrn Ge-
heimrat WILCKENS irgendwie streitig zu machen; wenn der Mann
nicht gestorben wäre, lebte er wohl heute noch in Amt und
Würden. Aber die angeführten Zeugnisse stellen doch über
jeden Zweifel klar, dass es für den Sinn des Gesetzes v. 1808
jedenfalls nicht auf die Absichten und Meinungen des Herrn
WILCKENS ankommen kann, sondern auf den Willen von Män-
nern wie STEIN und FREY; und dass daher ein zweifelhafter
Wortlaut unbedingt in ihrem und nicht in seinem Sinne zu inter-
pretieren ist. Zudem ist bei WILCKENS nicht die Neigung
vorauszusetzen, der von seinem obersten Vorgesetzten gebilligten
Ansicht ausgesprochene Opposition zu machen. Die von ihm
vorgenommene ÄAenderung der Redaktion muss sich also anders
erklären lassen; und diese andre Erklärung liegt denn auch
nahe genug.
Ueber das Kompetenzverhältnis von Staat und Stadt in der
Schulverwaltung hat sich FREY an der bisher erörterten Stelle
seines Entwurfs durchaus klar, präzis und prinzipiell erschöpfend
geäussert; und es ist nicht ersichtlich, dass über diese, für die
eigentliche Materie der St.O. wesentlichste Seite der Sache wäh-
rend der ganzen Beratung des Gesetzes irgendeine Meinungs-
verschiedenheit hervorgetreten ist. Dagegen hat FrEY an dieser