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Stelle einen Faktor stillschweigend ausgeschaltet, dessen An-
sprüche noch ‚heute nach einer hundertjährigen Leidensgeschichte
jede sachgemässe Ordnung des Schulrechts zu hindern vermögen,
— die Kirche! Ihr räumt er bei der Bildung seines rein welt-
lich-kommunalen collegium scholarchale nicht den geringsten Ein-
fluss ein; und diesem collegium überweist er ohne jeden geist-
lichen Vorbehalt „die Prüfung der Lehrer und den Vorschlag
zu den Stellenbesetzungen, wogegen die Vokationen vom Ma-
gistrat ausgefertigt werden.“ Auch hier macht also dieser
ganze Mann ganze Arbeit; den festen Kantianer plagten in
dieser Hinsicht offenbar keine Skrupel noch Zweifel. Indessen
nirgends so wie bei diesem Problem war und ist die Kluft
zwischen Noumenon und Phänomenon, wie es scheint, unüber-
brückbar. Auch FREYys collegium scholarchale erfuhr die tra-
gische Wahrheit des Satzes: qui mange du Pape, en meurt!
Nicht am rocher de bronce der Staatssouveränität, sondern am
Felsen der Kirche ist es zerschellt. TRAUTMANN hat vollkommen
Recht, die Entstehungsgeschichte des $ 179b „in Verbindung
zu bringen mit der Geschichte des durch den Entwurf unter-
drückten Passus über die Vokation der Geistlichen und Schul-
lehrer.“ Aber gerade weil er darin Recht hat, ergibt sich das
diametrale Gegenteil des von ihm behaupteten Resultats als
„unabweisbare Logik“ jener Entstehungsgeschichte. Das
gerade ist der Punkt, an dem TRAUTMANN in dankenswerter
Weise das Material zu seiner eigenen Widerlegung bereit stellt.
An jener andern, hier sicherlich heranzuziehenden Stelle hat
sich FREY allerdings über das Verhältnis von Schule und Kirche
geäussert, und zwar ausdrücklich in demselben negativen Sinne,
wie beim collegium scholarchale stillschweigend. Er will nämlich
die Kirchenkassen von allen sachlichen und persönlichen Ausgaben
des Schulwesens befreien; und sowohl „die Schulgebäude in das
Eigentum der Kämmerei übergehen lassen“, als auch „die Unterhal-
tung der Schulen und der Lehrer“ als „eine gemeine Last, die