Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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den Kirchengesellschaften nicht obtrudiert werden kann“, auf die 
Stadtgemeinden übertragen. Die ausschliessliche Bestellung der 
Lehrer durch das rein kommunale collegium scholarchale und 
den Magistrat ist also lediglich die Konsequenz dieser prinzipiellen 
Uebertragung, deren tiefgreifende Bedeutung für die Praxis nur 
voll gewürdigt werden kann, wenn man den überragenden Anteil 
der Parochial- und sonstigen Kirchenschulen am damaligen Schul- 
wesen bedenkt. 
Hier nun setzt die modifizierende Redaktionstätigkeit von 
WILCKENS ein; und zwar ganz in der für seine Arbeitsweise 
charakteristischen Art. An der oben zitierten Stelle, wo Max 
LEHMANN die von den Räten des Provinzialdepartements ge- 
leistete Arbeit auf ihren ziemlich subalternen Wert zurückführt, 
fügt er dem Nachweis ihrer legislatorischen Unselbständigkeit 
immerhin die Anerkennung bei: „Doch bleibt ihnen das Verdienst, 
ein Verständnis für die Kehrseite der geplanten Emanzipation 
gezeigt zu haben“, was in ihrer „Anlehnung an das Bestehende“ 
hervortritt. Nach beiden Seiten hin entspricht das Verhalten 
von WILCKENS an diesem kritischen Punkte jener treffenden 
Charakteristik. Gegen das von FREY aufgestellte, energisch 
durchgreifende Prinzip wagt er keinen Widerspruch, so wenig 
es ihm innerlich sympathisch sein mochte; er nimmt es an. Aber 
vor der sofortigen Durchführung wird ihm angst und bange; 
da sucht er sich mit dilatorischer Behandlung zu helfen unter 
vorläufiger „Anlehnung an das Bestehende“. Also werden „die 
näheren Bestimmungen“ nach seiner Redaktion den in solchen 
Fällen stets beliebten „besondern Verordnungen vorbehalten. 
Bis diese erfolgen, verbleibt es bei der jetzigen Verfassung“, — 
nämlich: im Verhältnis von Kirche und städtischer Ver- 
waltung. Denn nur von diesem ist hier überall die Rede; nicht 
mit einer Silbe wird die Kompetenzgrenze von Staat und Stadt 
berührt. 
Gerade einzig und allein das Bedenken, hier 'gelegentlich
	        
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