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der neuen St.O. sich auch noch auf die heikle Auseinander-
setzung mit der Kirche einzulassen, macht nun das General-
Departement der dilatorischen Taktik von WILCKENS geneigt,
ja führt es sogar noch einen Schritt weiter. So votiert SCHÖN:
„Es scheint hier nicht der Ort zu sein, zu bestimmen, dass der
Magistrat die Geistlichen oder Schullehrer vocieren soll. Dies
ist eine Sache, die besonders zu bestimmen ist. Bis dahin
könnte es beim Herkommen bleiben.“ Wenn möglich, noch deut-
licher spricht die Selbstkorrektur, die der Korreferent ALTEN-
STEIN an dieser Stelle vorgenommen hat. Zuerst bestimmt ihn
der Zusammenhang der Sache mit der städtischen Verwaltungs-
organisation zu dem Votum: „Dieses Recht möchte, glaube ich,
den Städten sogleich zu verleihen sein, da solches denselben
häufig entzogen worden ist.“ Dann aber machen auch ihn die
kirchenpolitischen Schwierigkeiten stutzig; er streicht seinen Satz
wieder weg und schreibt: „eigentlich gehört es mehr der Kirchen-
gesellschaft.“ Und dem entspricht genau das Conclusum des
Generaldepartements: „Die Bestimmungen wegen Vokation der
Geistlichen und Schullehrer ... würden hier wegzulassen sein.
Sie gehören in eine besondere Verordnung. Es muss das Recht
der Kirchengesellschaft dabei berücksichtigt werden.“
Nach Mitteilung dieser Stellen gibt denn auch TRAUTMANN
zu, „dass die ganze weggefallene Bestimmung... . nur das Ver-
hältnis von Kirche zu Schule, nicht aber von Staat zu Schule
im Auge hat.“ Nicht minder richtig fährt er fort: „Die Unter-
drückung dieser Bestimmung ist aber geeignet, .... ein Licht
auf den Sinn zu werfen, von dem die übrigen die Schule be-
treffenden Bestimmungen durchdrungen sind.“ Ganz gewiss;
nur führt dies mit unabweislicher Logik zu einem dem TRAUT-
MANNschen absolut entgegengesetzten Resultat. Hier wirft seine
Beweisführung einfach um, indem er aus zwei durchaus richtigen
Prämissen einen absolut falschen, der logischen Konsequenz dia-
metral zuwiderlaufenden Schluss zieht. Erste Prämisse: Grund