Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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es den Deutschen tatsächlich unmöglich gemacht würde, sich an 
der Verhandlung zu beteiligen. Nur bei „privaten“ Versamm- 
lungen dürften die Mitglieder so sprechen, wie es ihnen mund- 
gerecht sei, und nur bei ihnen habe sich die Polizei durch Wahl 
geeigneter Organe in den Stand zu setzen, :ihre Ueberwachung 
tatsächlich zu üben. Demgemäss seien für die Auflösungspraxis 
der Polizeibehörden die gemischt-sprachigen von den deutsch- 
sprachigen Gebieten zu unterscheiden. In den ersteren müsse 
der Gebrauch fremder Sprachen, soweit es sich um „private“ 
Versammlungen handle, zugelassen werden, während er für 
„öffentliche“ auszuschliessen sei. In deutsch-sprachigen Gegen- 
den aber dürfe auch in privaten politischen Versammlungen nur 
deutsch gesprochen werden, denn bier müsse beim Gebrauch 
eines anderen Idioms stets die Vermutung platzgreifen, dass es 
sich um bewusste Vereitelung der polizeilichen Ueberwachung 
handele. 
Mit wieder einer anderen Begründung hat sich schliesslich 
neuerdings DELIUS !” für das polizeiliche Auflösungsrecht bei 
Gebrauch einer Fremdsprache in politischen Versammlungen er- 
klärt: Eine schon 1876 vom Oberverwaltungsgericht zurückge- 
wiesene Meinung aufnehmend behauptet er, dem Versammlungs- 
rechte der Staatsbürger stehe das Ueberwachungsrecht der Exe- 
kutive in der Gestalt eines subjektiven Rechtes gegenüber, und 
es seien im Falle einer Kollision beider Rechte die Vorschriften 
in den 88 95 ff. der Einleitung des Allgemeinen Landrechts 
über die Kollision subjektiver Rechte in Anwendung zu bringen. 
Hiernach habe dem im $& 4 des Vereinsgesetzes der Ortspolizei 
zugesprochenen Ueberwachungsrecht als dem stärkeren das Ver- 
sammlungsrecht als das mindere zu weichen, und es könne zum 
Schutze des öffentlichen Interesses gefordert werden, dass in der 
Versammlung jeder deutsch spreche. Aber selbst wenn man an- 
nehmen wollte, dass beide Rechte gleichwertig seien, müsste 
17 Juristisches Litteraturblatt 1908, 143.
	        
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