Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 250 ° — 
und Bedeutung der Tatsache, dass für die endgültige Gestaltung 
des $ 179b St.O. nicht der FrEYsche Entwurf, sondern die 
WILCKEnSsche Redaktion angenommen wurde, lässt sich nur 
klarstellen, indem man auf die analoge Differenz zwischen FREY 
und WILCKENS bei der Gestaltung des vorhergehenden $ 178 
zurückgreift. Sehr richtig. Zweite Prämisse: Die aktenmässige 
Entstehungsgeschichte beweist nun zweifelsfrei, dass es sich bei 
jener Differenz zwischen FREY und WILCKENS ganz ausschliess- 
lich um das Verhältnis zur Kirche, und nicht zum Staate 
handelte; dass das Generaldepartement lediglich deshalb von 
dem Freyschen Entwurf abwich, weil es das Verhältnis 
zur Kirche nicht gelegentlich der St.O., sondern durch spätere 
besondere Ordnung regeln wollte. Dagegen ist das von FREY 
vorgeschlagene, von STEIN gebilligte Verhältnis von Staat 
und Stadtin diesen ganzen Erörterungen nicht 
mit einem Wortin Frage gestellt worden. Ebenso 
richtig. Und aus diesen beiden Prämissen zieht TRAUTMANN als 
„unabweisbare Logik“ den Schluss, dass man das städtische 
innere Schulwesen vorläufig der kommunalen Selbstver- 
waltung entziehen und für die staatliche Kompetenz 
freie Hand behalten wollte!!! Offenbar ist der genau entgegen- 
gesetzte Schluss logisch unabweisbar: dass der Gesetz- 
geber bei der Formulierung des $ 179b gegenüber 
dem FrEeyYschen Entwurfam Verhältnis der kom- 
munalen Selbstverwaltung zur staatlichen Kom- 
petenz absolut gar nichts ändern wollte; vielmehr 
lediglich das Verhältnis der städtischen Schulverwaltung 
zur Kirche späterer Regelung vorbehalten hat. 
Dieser nach Massgabe der Entstehungsgeschichte allein mög- 
lichen Auslegung der redaktionellen Veränderung jener Stelle 
durch WILCKENS und ihrer Aufnahme in den Gesetzestext ent- 
spricht nun auch die verschiedene Behandlung der Behörden 
für die Interna und Externa. Nur so kommt Sinn in die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.