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Sache; mit staatlicher und städtischer Kompetenz hatte diese
Unterscheidung nicht das mindeste zu tun. Dass FREY dabei
nur die Organisation einer kommunalen Zentralbehörde für die
städtische Schulleitung und kommunaler Lokalbehörden für die
äussere Verwaltung der einzelnen Schulgebäude nebst Zubehör
im Auge haben konnte, wurde oben gezeigt. In letzterer Be-
ziehung eine Abänderung vorzunehmen, war durch den Vorbe-
halt späterer Ordnung des Verhältnisses zur Kirche nicht be-
dingt. Denn so lange die Absicht FREYs, das Eigentum an
allen Kirchenschulen auf die Stadt zu übertragen, noch nicht
ausgeführt war, blieben sie selbstverständlich in der Verwaltung
der Kirchengemeinde, und jene kommunalen Lokalbehörden hatten
es nur mit den städtischen Schulen zu tun; wurde aber jene Ab-
sicht ausgeführt, so wurden ja eben die früheren Kirchenschulen
städtisch und damit die Einsetzung solcher kommunalen Lokal-
behörden auch für sie selbstverständlich. Dieser Passus konnte
also ruhig stehen bleiben und blieb stehen. Anders verhielt es
sich mit der kommunalen Zentralbehörde, dem collegium scholar-
chale, dessen Kompetenz wie Zusammensetzung nach dem FREY-
schen Entwurf allerdings dem Verhältnis zur Kirche präjudi-
zierte. Ihm sollte die Prüfung und der Vorschlag der Lehrer
zustehen; — ohne jede Mitwirkung kirchlicher Organe? Konnte
man dies auf die städtischen Schulen beschränken und dafür
die Lehrerprüfung und Anstellung bei den Kirchenschulen etwa
den kirchlichen Organen ohne Mitwirkung der obersten städti-
schen Schulbehörde überlassen? Oder sollte sich nicht ein Aus-
weg bieten durch Beteiligung der Kirche an der Bildung des
collegium scholarchale? Dafür gaben vielleicht die von FREY
als Mitglieder in Aussicht genommenen „praktischen Schulmänner*
eine brauchbare Handhabe. Kurz, solche Erwägungen konnten,
um dem Verhältnis zur Kirche nicht zu präjudi-
zieren, der von WILCKENS vorgeschlagenen dilatorischen Ver-
legenheitsklausel zur Annahme verhelfen, wonach die Organisa-