Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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tion der Behörde zur Besorgung der innern Angelegenheiten 
besondern Bestimmungen vorbehalten wird. Dagegen hätte ein 
solcher Vorbehalt zur Regelung der Kompetenzgrenze zwischen 
Staat und Stadt weder Sinn noch Grund gehabt; denn das war 
ja die eigentliche Materie des Gesetzes; und dass dieser Punkt 
völlig spruchreif war, ergab sich aus der Einmütigkeit aller Mit- 
arbeiter, von denen niemand in dieser Hinsicht das geringste 
Bedenken äusserte. 
Wenn ich eben die Möglichkeit berührte, an die von FREY 
vorgesehene Mitgliedschaft „einiger praktischer Schulmänner“ im 
collegium scholarchale anzuknüpfen, um wenigstens vorläufig für 
eine Mitwirkung kirchlicher Organe bei der kommunalen Schul- 
leitung Raum zu schaffen, so habe ich damit keine willkürliche 
Hypothese ausgesprochen. Vielmehr hat in der Tat die Instruk- 
tion von 1811 in ihrem $ 5 diesen Weg beschritten (vgl. dazu 
mein „Recht der städtischen Schulverwaltung“ S. 32 und 
JASTROW: „Geistliche als Mitglieder von Schuldeputationen* 
im Verwaltungsarchiv Bd. XL S. 306 ff.). Das ist doch ein recht 
deutlicher Fingerzeig dafür, dass der Verfasser jener Instruktion 
sich noch ganz wohl der ihm vun Rechts wegen zustehenden Auf- 
gabe bewusst war, zur Ausführung des Vorbehalts in $ 179b 
St.O. die sachverständigen Mitglieder zu designieren, — was Sich 
völlig mit meiner Auslegung jener Gesetzesstelle deckt; und 
ferner, dass er ganz sachgemäss zur Eruierung des Sinnes jenes 
Vorbehalts auf den FrEyschen Entwurf zurückging. Der Mann 
wusste überhaupt noch sehr genau, wie sich die Dinge anno 1808 
abgespielt hatten, und was der damalige Gesetzgeber gewollt 
hatte. Aber mit dem Sturze STEINs war der echte Sinn und 
das rückhaltlose Vertrauen für die schöpferische Kraft des Selbst- 
verwaltungsprinzips aus der preussischen Regierung — leider für 
immer — verschwunden, die polizeistaatliche Bevormundungssucht 
wieder erstarkt, die es nie allzu ängstlich vermieden hat, im In- 
teresse der guten Ordnung und in der felsenfesten Ueberzeugung
	        
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