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tion der Behörde zur Besorgung der innern Angelegenheiten
besondern Bestimmungen vorbehalten wird. Dagegen hätte ein
solcher Vorbehalt zur Regelung der Kompetenzgrenze zwischen
Staat und Stadt weder Sinn noch Grund gehabt; denn das war
ja die eigentliche Materie des Gesetzes; und dass dieser Punkt
völlig spruchreif war, ergab sich aus der Einmütigkeit aller Mit-
arbeiter, von denen niemand in dieser Hinsicht das geringste
Bedenken äusserte.
Wenn ich eben die Möglichkeit berührte, an die von FREY
vorgesehene Mitgliedschaft „einiger praktischer Schulmänner“ im
collegium scholarchale anzuknüpfen, um wenigstens vorläufig für
eine Mitwirkung kirchlicher Organe bei der kommunalen Schul-
leitung Raum zu schaffen, so habe ich damit keine willkürliche
Hypothese ausgesprochen. Vielmehr hat in der Tat die Instruk-
tion von 1811 in ihrem $ 5 diesen Weg beschritten (vgl. dazu
mein „Recht der städtischen Schulverwaltung“ S. 32 und
JASTROW: „Geistliche als Mitglieder von Schuldeputationen*
im Verwaltungsarchiv Bd. XL S. 306 ff.). Das ist doch ein recht
deutlicher Fingerzeig dafür, dass der Verfasser jener Instruktion
sich noch ganz wohl der ihm vun Rechts wegen zustehenden Auf-
gabe bewusst war, zur Ausführung des Vorbehalts in $ 179b
St.O. die sachverständigen Mitglieder zu designieren, — was Sich
völlig mit meiner Auslegung jener Gesetzesstelle deckt; und
ferner, dass er ganz sachgemäss zur Eruierung des Sinnes jenes
Vorbehalts auf den FrEyschen Entwurf zurückging. Der Mann
wusste überhaupt noch sehr genau, wie sich die Dinge anno 1808
abgespielt hatten, und was der damalige Gesetzgeber gewollt
hatte. Aber mit dem Sturze STEINs war der echte Sinn und
das rückhaltlose Vertrauen für die schöpferische Kraft des Selbst-
verwaltungsprinzips aus der preussischen Regierung — leider für
immer — verschwunden, die polizeistaatliche Bevormundungssucht
wieder erstarkt, die es nie allzu ängstlich vermieden hat, im In-
teresse der guten Ordnung und in der felsenfesten Ueberzeugung