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bringen, war wohl ein Opfer wert...“ (LEHMANN a. a. O. 8. 571).
Kein Wunder, dass der Chef unablässig zur Eile mahnte, dass
man in der abschliessenden Sitzung der Generalkonferenz vom
19. Oktober 1808 über einzelne Differenzpunkte durch Kompro-
misse schnell hinwegzukommen suchte, und dass man namentlich
das weitschichtige Problem des Verhältnisses von Schule und
Kirche durch jene dilatorische Klausel hier um so lieber aus+
schaltete, weil der eigentliche Gegenstand des Gesetzes, die Be-
freiung städtischer Selbstverwaltung von staatlicher Bevormun-
dung, davon in keiner Weise berührt werden sollte. Und trotz
aller schweren Schädigungen, die sich aus jenem Vorbehalt in-
folge von Missverständnis und Verdrehung für die kommunale
Autonomie und ihr Schulwesen bis auf den heutigen Tag er-
geben haben, muss der Freund der Selbstverwaltung jenen Aus-:
weg immer noch als das kleinere Uebel hinnehmen, wenn nur
um diesen Preis die St.O. noch unter STEINs eigenem Regiment
zustande gebracht und vor dem Schicksal der Landgemeinde-
Ordnung, des Schulgesetzes wie so vieler anderen Reformpläne
bewahrt werden konnte.
Zu den Stellen des Gesetzes, welche in der Schlusssitzung
der Generalkonferenz durch Kompromisse zwischen den Ansich-
ten des Provinzial- und des Generaldepartements unter der zum
Abschluss drängenden Initiative StEins selbst ihre endgültige
Fassung erhielten, gehört auch $ 189 St.O. Durch den Vergleich
dieser endgültigen Fassung des -$ 189 mit der entsprechenden
Stelle des WıLcKkensschen Entwurfs will TRAUTMANN schliesslich
noch ein Argument zur Bestärkung seines aus der Entstehungs-
geschichte der $$ 178 und 179 St.O. gezogenen Resultats er-
bringen. Da wir aus dieser Entstehungsgeschichte das gerade
entgegengesetzte Resultat gewonnen haben, würde sich vielleicht
ein Eingehen auf diesen letzten Punkt erübrigen, dem doch wohl
TRAUTMANN selbst höchstens die Bedeutung eines adminikulieren-
den Moments beilegt, nicht aber die Tragkraft, nunmehr als
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