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chungen den reaktionären Geist austrieb und den Rest unschäd-
lich machte. Der Entwurf hatte die leitenden Organe der
Kommunalverwaltung noch einmal rekapituliert, nur um daran
die Bestimmung zu knüpfen, dass für alle wichtigeren Akte die
Genehmigung der Staatsbehörde erforderlich sei. Der Gesetz-
geber liess die Rekapitulation der Kommunalorgane stehen, ver-
wandelte jedoch die beigefügten Bestimmungen in den Satz:
„und es’ ist daher in den einzelnen Administrationsfällen die
Einholung der Genehmigung der Provinzialpolizeibehörde nicht
weiter erforderlich.“ Damit war der Tendenz des Entwurfs
die Spitze abgebrochen; ja die Stelle enthielt nunmehr statt
einer hinterlistigen Eskamotierung der ganzen Selbstverwal-
tung eine klare und ausdrückliche Bekräftigung ihrer Auto-
nomie. Es folgen dann die besondern Bestimmungen über Ver-
äusserungen von Grundstücken, durch deren Formulierung STEIN
den Befürchtungen Rechnung trug, die wegen eines etwaigen
Missbrauchs der autonomen Vermögensverwaltung hervorgetreten
waren, ohne doch die Selbstverwaltung hier wieder zu entrechten.
Bleibt noch der letzte Absatz des Paragraphen. TRAUT-
MANN legt nun entscheidenden Wert darauf, dass im Gegensatz
zu der auch von ihm anerkannten „radikalen Wandlung“ des
ersten Abschnitts „der Absatz II fast gänzlich unverändert stehen
geblieben ist. Absatz II ist lediglich in Zusammenhang mit
den 88 1 und 2 St.O. gebracht worden. Im übrigen sind die Worte
‚wegen der Geschäftsverbindung‘ eingeflickt.“ Es sei bemerkens-
wert, dass man sich bei den Beratungen um diesen zweiten Ab-
schnitt überhaupt nicht weiter bekümmert, sondern ihn „einfach
unverändert stehen“ gelassen habe. Nein, „einfach unverändert“
denn doch nicht, sondern mit den von TRAUTMANN eben selbst
angegebenen Abänderungen. Und diese genügten vollständig,
um den Abschnitt ganz unschädlich zu machen, indem sie ihn
jedes eigentlich dispositiven Inhalts entkleideten, so dass man
ihn im übrigen allerdings ohne weitere Beratung ruhig stehen