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lassen konnte. Der Gesetzgeber hat im Resultat den zweiten
Abschnitt ebenso behandelt wie den ersten, nur dass hier zum
gleichen Zweck geringere Modifikationen genügten.
„In Absicht der geistlichen und Schul-, ingleichen der Servis-
und. Einquartierungsangelegenheiten* wurde vom Entwurf
„der Magistrat auf die besonderen Verordnungen verwiesen,
welche deshalb bestehen und zu erwarten sind.“ Vielleicht hätte
ein späterer Gesinnungsgenosse von WILCKENS diese Stelle, wenn
sie unverändert geblieben wäre, so auslegen können, wie es
TRAUTMANN versucht: dass sie nämlich dem Staate vorbehalte,
„zu bestimmen, weichen Einfluss die Provinzialbehörde auf die
Geschäftsbearbeitung einiger bestimmter Verwaltungsmate-
rien haben soll.“ Dem hat jedoch zum Glück der Gesetzgeber
durch die ausdrückliche Einschiebung der Worte:
„wegen der Geschäftsverbindung“ einen kräftigen Riegel vor-
geschoben. Danach wird also nicht die Regelung der „Geschäfts-
bearbeitung“ jener Materien überhaupt, namentlich nicht
etwa die Regelung der Kompetenzgrenze zwischen Staat und
Stadt irgendwelchen künftigen Verordnungen vorbehalten; son-
dern ausschliesslich „wegen der Geschäftsverbindung“
in jenen Materien wird der Magistrat noch auf Verordnungen
neben dem gegenwärtigen Gesetze verwiesen. Was heisst das?
Das Gesetz geht hier überall davon aus, dass in der Regel nur
der Magistrat die Stadt nach aussen vertritt, dass insonderheit
nur er, aber nicht die einzelnen Verwaltungsdeputationen in un-
mittelbarer Geschäftsverbindung mit den staatlichen Aufsichts-
behörden stehen. Die Normen, nach denen die Stadt jene Depu-
tationen zu bilden hat, enthält im übrigen das Gesetz selbst,
8 179 St.O.; damit hatten also die Staatsbehörden unmittelbar
nichts mehr zu tun. Nur an zwei Stellen lässt $ 179 noch
Lücken offen; nämlich unter b) den uns genugsam bekannten
Vorbehalt für die, statt des FrEYschen collegium scholarchale
zu bildende Deputation; und unter k) einen Vorbehalt wegen