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Bildung einer Deputation für das Servis- (scil. und Einquar-
tierungs-) Wesen. Das sind also genau dieselben Materien, die
uns hier in & 189 wieder begegnen; und die ominöse Verbin-
dung von geistlichen und Schulsachen bekräftigt —
nicht die TRAUTMANNsche, sondern — meine oben dargelegte
Auffassung von der Bedeutung des Vorbehalts in $ 179b. In
ihrer definitiven Gestaltung kann daher die vorliegende Stelle
gar keinen andern Sinn haben als den einer Rückverweisung auf
$ 179b und k; hier besteht ausnahmsweise noch: insofern eine
Geschäftsverbindung zwischen der Regierung und jenen beiden
künftig zu bildenden Deputationen, als die im Gesetz noch feh-
lenden Bestimmungen über die sachverständigen Mitglieder durch
Verordnungen in Ausführung des. & 179b und k zu erlassen sind,
worauf der Magistrat hingewiesen wird. Von irgendeiner Ab-
änderung des $ 179, insonderheit von irgendeinem Vorbehalt
materieller Kompetenzen zu Ungunsten der Selbstverwaltung ist
nicht mit einer Silbe die Rede.
Nun wird aber weiter noch der Magistrat auf besondre
Verordnungen „in allen Polizeiangelegenheiten“ verwiesen. Darin
sieht TRAUTMANN „ein. wesentliches Moment für die hier ver-
tretene Ansicht“, einen „Beweis dafür, dass man vorläufig Schul-.
angelegenheiten ebensowenig wie die Polizeiangelegenheiten zur
Sache der reinen städtischen Selbstverwaltung erhob“!! Ei ja
wobl, das möchte die ministerielle: Praxis, wie ich wiederholt
gezeigt habe, gar zu gern in die St.O. hineinlesen, diese famose.
Gleichstellung von Polizei- und Schulsachen; aber es ist glück-
licher Weise ein absolut unmöglicher Versuch, so lange Gesetzes-
worte überhaupt noch einen Sinn haben. Bezüglich der Polizei
haben die Väter der St.O., wesentlich verführt durch ein doktri-
näres Missverständnis ScHöns über den Begriff der Patrimonial-
polizei (vgl. mein städtisches Amtsrecht S. 216 ff.), wirklich eine
unverzeiliche Sünde wider den Geist ihres eigenen Werkes be-
gangen, den einzigen prinzipiellen Fundamentalfehler, indem sie