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in den $$ 165—167 St.O. mit einem wahren furor doctrinalis der
Formulierung das absolute Polizeimonopol des Staates prokla-
mierten. Da ist also weder von „reiner“ noch unreiner Selbst-
verwaltung, sondern nur von absoluter Staatsverwaltung zu reden.
Dagegen findet sich van einer auch nur entfernt ähnlichen Ex-
emtion der Schulsachen gegenüber der Selbstverwaltung nirgends
im Gesetze der Schatten einer Spur. Und TRAUTMANN verleugnet,
wenn er hier in archivalischer Entdeckerfreude in diese Kerbe
haut, sein eignes besseres Selbst; denn vorher (S. 568) hat er
selbst darauf hingewiesen, wie behufs Ausschliessung der Polizei
von den Kompetınzen der Selbstverwaltung „der Gesetzgeber
seine Ansicht viel anders zum Ausdruck bringt“. Sicher-
lich; da seine Ansicht bezüglich der Schulen die gerade entge-
gengesetzte ist wie bezüglich der Polizei. Und das soll alles
über den Haufen fallen, weil im letzten Absatz des & 189 so-
wohl das Wort: Schul- wie Polizei- Angelegenheiten vorkommt?!
Der Trugschluss, dem TRAUTMANN verfällt, liegt auf der
Hand. Allerdings werden an dieser "Stelle Schul- und Polizei-
sachen insofern gleich behandelt, als für beide — wie übrigens
auch für die Servisangelegenheiten und die Staatsaufsicht — die
im Gesetze gemachten Vorbehalte rekapituliert werden; also wie
für die Schulsachen der $ 179b, so werden für die Polizeisachen
‚die 88 165 ff. in Erinnerung gebracht. Jedoch von einer in-
haltlichen Gleichstellung des $ 179b mit den 8$ 165 fi. ist selbst-
verständlich gar keine Rede; was aber TRAUTMANN supponiert,
um aus dem „Zusammenwerfen aller dieser Angelegenheiten“
seinen unmöglichen Schluss ziehen zu können. Die Lücke in
der städtischen Schulorganisation, deren Ausfüllung 8 179b einer
späteren Verordnung vorbehält, kennen wir zur Genüge. Und
damit vergleiche man $ 165: „Die Polizei wird nach den beson-
dern Vorschriften verwaltet, welche deshalb schon bestehen, und
ferner werden erteilt werden. Es ist also hier nicht der Ort,
Grundsätze zur Organisation der Polizei in den Städten zu be-