Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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in den $$ 165—167 St.O. mit einem wahren furor doctrinalis der 
Formulierung das absolute Polizeimonopol des Staates prokla- 
mierten. Da ist also weder von „reiner“ noch unreiner Selbst- 
verwaltung, sondern nur von absoluter Staatsverwaltung zu reden. 
Dagegen findet sich van einer auch nur entfernt ähnlichen Ex- 
emtion der Schulsachen gegenüber der Selbstverwaltung nirgends 
im Gesetze der Schatten einer Spur. Und TRAUTMANN verleugnet, 
wenn er hier in archivalischer Entdeckerfreude in diese Kerbe 
haut, sein eignes besseres Selbst; denn vorher (S. 568) hat er 
selbst darauf hingewiesen, wie behufs Ausschliessung der Polizei 
von den Kompetınzen der Selbstverwaltung „der Gesetzgeber 
seine Ansicht viel anders zum Ausdruck bringt“. Sicher- 
lich; da seine Ansicht bezüglich der Schulen die gerade entge- 
gengesetzte ist wie bezüglich der Polizei. Und das soll alles 
über den Haufen fallen, weil im letzten Absatz des & 189 so- 
wohl das Wort: Schul- wie Polizei- Angelegenheiten vorkommt?! 
Der Trugschluss, dem TRAUTMANN verfällt, liegt auf der 
Hand. Allerdings werden an dieser "Stelle Schul- und Polizei- 
sachen insofern gleich behandelt, als für beide — wie übrigens 
auch für die Servisangelegenheiten und die Staatsaufsicht — die 
im Gesetze gemachten Vorbehalte rekapituliert werden; also wie 
für die Schulsachen der $ 179b, so werden für die Polizeisachen 
‚die 88 165 ff. in Erinnerung gebracht. Jedoch von einer in- 
haltlichen Gleichstellung des $ 179b mit den 8$ 165 fi. ist selbst- 
verständlich gar keine Rede; was aber TRAUTMANN supponiert, 
um aus dem „Zusammenwerfen aller dieser Angelegenheiten“ 
seinen unmöglichen Schluss ziehen zu können. Die Lücke in 
der städtischen Schulorganisation, deren Ausfüllung 8 179b einer 
späteren Verordnung vorbehält, kennen wir zur Genüge. Und 
damit vergleiche man $ 165: „Die Polizei wird nach den beson- 
dern Vorschriften verwaltet, welche deshalb schon bestehen, und 
ferner werden erteilt werden. Es ist also hier nicht der Ort, 
Grundsätze zur Organisation der Polizei in den Städten zu be-
	        
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