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stücksverkäufe —- sonst keine selbständigen Dispositive enthält.
Wie meisterhaft damit der Gesetzgeber das von WILCKENS ent-
worfene Attentat auf die Selbstverwaltung in eine Habeas-cor-
pusakte für sie verwandelte, wurde schon oben bemerkt. Sehr
bezeichnend für die Kunst, mit unscheinbarsten Retouchen die
durchgreifendste Abänderung zu erzielen, ist auch der beim
vierten Vorbehalt, gewissermassen der Generalklausel, vorgenom-
mene Wandel. Für Herrn WILCKENS verstand „es sich von
selbst, dass die Geschäftsführung des Magistrats nach wie vor
nicht nur der Aufsicht und Kontrolle der Landespolizeibehörde,
sondern auch des Departementsrats und jeder dazu geordneten
Behörde unterworfen bleibt“. Besonders das „nach wie vor“ ist
köstlich; für den Bureaukraten versteht es sich stets von selbst,
dass im wesentlichen alles beim Alten bleibt; nach wie vor sollte
der Departementsrat, des Herrn Steuerrats seliger Nachfolger,
das Heft in der Hand behalten. Der Gesetzgeber hat fast diesen
ganzen Passus ruhig stehen lassen; nur das ominöse „nach wie
vor“ hat er weggestrichen, und an die Stelle der WILCKENSschen
Selbstverständlichkeit den Hinweis auf die ersten Paragraphen
der St.O. gesetzt; nicht jede beliebige, sondern ausschliesslich
die dort rechtlich genau normierte Aufsicht kann der Staat durch
die eine oder die andre Behörde ausüben. Damit war auch
dieser letzte Satz des Reaktionsparagraphen in einen Garantie-
satz für die Selbstverwaltung umgewandelt.
Es ist eine traurige Tatsache, dass fast die ganze spätere
Verwaltungspraxis in Preussen die städtische Selbstverwaltung
weit mehr nach Massgabe des WILCKENSschen Elaborats, als im
Geiste und nach dem Wortlaut des grossen Grundgesetzes von
1808 behandelt hat. Die gesetzwidrige und also rechtsungültige
Bestätigungsklausel der Instruktion von 1811 war der erste Schritt
in dieser Richtung. Ihre Gesetzwidrigkeit und Rechtsungiltig-
keit gegenüber der St.O. ist auch durch TRAUTMANNS archivali-
sche Funde nicht widerlegt, vielmehr die von mir vertretene Auf-