Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Ueber die Haftung des Staates bei Verletzung 
von Privatrechten. 
Von 
Geh. Regierungsrat MoLIToR, Strassburg i. Els. 
In vielgestaltiger Weise treten der Staat und die anderen 
öffentlich-rechtlichen Anstalten! mit ihren Einzelgliedern in Be- 
ziehung, oft in Kollision. Vor allem auf den beiden Gebieten, 
die sich am schärfsten gegenüberstehen: dem desöffentlichen 
Rechtes, wo es sich um die Beziehungen zwischen der Staats- 
gewalt und den zur Mitwirkung an der Erfüllung ihrer Aufgaben 
herangerufenen Untertanen handelt, und dem des allgemei- 
nen Privatrechts, wenn nämlich der Fiskus in den täg- 
lichen Geschäften des privaten Verkehrs („comme simple pro- 
prietaire“, wie die stets klare französische Rechtssprache sich 
ausdrückt) mit den hier auf der gleichen Parteistufe mit ihm 
stehenden einzelnen in Berührung tritt. Ausserkontraktliche 
Schadenshandlungen staatlicher Organe oder Bediensteter sind 
letzteren Falles schlechthin nach den Vorschriften des allgemeinen 
bürgerl. Rechtes zu beurteilen (insbes. B.G.B. $$ 31, 89, $ 831, 
auch Gew.O.826). Allein nicht in allen Fällen ist die reinliche 
ı Wo im folgenden der Kürze halber vom Staate gesprochen wird, sind 
die anderen öffentl.-rechtl. Verbände, namentlich also die Gemeinden, mit 
inbegriffen, ebenso hinsichtlich der unter I, behandelten öffentl. Arbeiten 
der durch öffentl.-rechtl. Vertrag in die Rechte einer öffentl. Verwaltung 
substituierte Konzessionär.
	        
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