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Wirkungen der rechtmässigen Handhabung der Staatsgewalt, auch
der schadenbringenden, über sich ergehen zu lassen, ist nicht
Darbringung eines besonderen Opfers, sondern allgemeine Bür-
gerpflicht“, sagt AnsSCHÜTZ (a. a. O. S. 61), und STENGEL be-
zeichnet gar mit besonderer Beziehung auf das Recht der Strassen-
anlieger die Meinung derer, die, wenn auch nur de lege ferenda,
eine allgemeine Entschädigungspflicht des Staates ausserhalb der
Entziehung des Eigentums durch förmliche Enteignung behaupten,
als diejenige von „Gefühlsjuristen“, ihren Standpunkt als den-
jenigen, „nicht mehr der Gerechtigkeit, sondern des Kapitalis-
mus“! (a. a. O. S. 584).
Geteilter Auffassung und schwankend ist die Rechtsprechung,
im allgemeinen der Annahme der Entschädigungspflicht günstig,
aber in der Begründung unbestimmt diejenige des R.G. Nicht
unmittelbar interessiert uns hier die (übrigens durch die späteren
Urt. in SeuFrr. A. N.F. Bd. 16 Nr. 164 und in Entsch. Bd. 41
S. 144 wieder abgeschwächte) Entsch. v. 13. I. 1883 (Bd. 12
S.3), dass im Falle der Aufhebung eines wohlerworbenen Rechtes
durch die Gesetzgebung ohne weiteres ein privilegierter
Anspruch gegen den Staat, soweit er nicht ausdrücklich ausge-
schlossen sei, bestehe. Ebenso nicht die Entsch. v. 27. V. 1887
(Rep. III 341/86), wonach eine im allgemeinen Sicherheitsinter-
esse getroffene polizeiliche Anordnung den Staat nicht zum
Schadensersatz verpflichtet. Von Interesse dagegen ist die wieder-
holte Entscheidung des R.G., dass bei Verletzung von Privat-
rechten durch staatliche Einrichtungen, insbesondere durch öffent-
liche Arbeiten, Entschädigung geschuldet werde, so insbesondere
durch Urt. v. 29. V. 1886 (Bd. 16 8.161) auf Grund „allge-
meiner staatsrechtlicher Grundsätze“; v.7.XL.
1886 (Bd. 17 S. 104), weil das Erfordernis des Verschuldens
hier ersetzt werde durch die Natur der das Eigentum
dritter gefährdenden Betriebshandlung (Feuer-
auswurf der Eisenbahn); v. 24. VI. 1895 (Bd. 35 S. 149) auf