Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Grund der privatrechtl. Bestimmungen des gem. Rechts über 
diedamniinfecticautio; v. 1. II. 1898 (Bd. 41 8. 143) 
auf Grund „analoger Anwendung der für die Ent- 
eignungfeststehendenEntschädigungspflicht“. 
Neuerdings hat in einer rheinpreussischen Sache, in der es sich 
um Inbrandsetzung durch Funkenflug aus der Lokomotive han- 
delte, das R.G. V. Sen. (Bd. 58 S. 130) die Entschädigungs- 
pflicht angenommen, wesentlich zwar im Hinblick auf Art. 9 der 
preuss. Verfassung (Unverletzlichkeit des Eigentums, Entziehung 
nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung), 
aber doch unter Verwertung allgemeiner, aus dem B.G.B. ge- 
folgerter, auch „für das Reich geltender“ Grundsätze, eine Auf- 
fassung die der auf der gesicherten Basis des $ 75 Einl. z. A.L.R. 
urteilende VII. Sen. unterm 17. I. 05 (J.W. 8. 131) nicht ohne 
weiteres sich zu eigen machen wollte. 
Ein bekanntes. Urteil der ‚Juristenfakultät Jena v. 14. VI. 
1879 (SEUFF. A. N.F. Bd. 7 S. 224) weist den. Entschädigungs- 
anspruch weit ab. Das Urteil ist zu einer Art Kanon für die 
Entschädigungsgegner geworden ; allerwärts begegnet man seinem 
besonderen Lob. Es verneint nicht nur einen bestehenden Rechts- 
satz für die Entschädigungspflicht, es erblickt als ihre Konsequenz 
gradezu die Erstickung alles staatlichen Gedeihens. Grade die 
Krassheit dieser Begründung sollte, wie ich meine, die Verwertung 
dieses Urteils für die generelle Ablehnung des Entschädigungs- 
gedankens verbieten und sein Gewicht auf das Sachgebiet be- 
schränken, auf dem es erwachsen ist. Eine Brandruine musste 
auf polizeiliche Anordnung im allgemeinen Sicherheitsinteresse 
niedergelegt werden; die Trümmer beschädigten teils unmittel- 
bar, teils mittelbar durch Stauung eines Kanals, benachbartes 
Privateigentum. Ich halte das Urteil für durchaus richtig; aber 
das sind auch nicht die Fälle, die auf Entschädigungszwang 
drängen. Polizeiliche Anordnungen, die im allgemeinen Sicher- 
heits-, Gesundheits- oder Verkehrsinteresse begründet sind, unter- 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 2. 18
	        
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