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Grund der privatrechtl. Bestimmungen des gem. Rechts über
diedamniinfecticautio; v. 1. II. 1898 (Bd. 41 8. 143)
auf Grund „analoger Anwendung der für die Ent-
eignungfeststehendenEntschädigungspflicht“.
Neuerdings hat in einer rheinpreussischen Sache, in der es sich
um Inbrandsetzung durch Funkenflug aus der Lokomotive han-
delte, das R.G. V. Sen. (Bd. 58 S. 130) die Entschädigungs-
pflicht angenommen, wesentlich zwar im Hinblick auf Art. 9 der
preuss. Verfassung (Unverletzlichkeit des Eigentums, Entziehung
nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung),
aber doch unter Verwertung allgemeiner, aus dem B.G.B. ge-
folgerter, auch „für das Reich geltender“ Grundsätze, eine Auf-
fassung die der auf der gesicherten Basis des $ 75 Einl. z. A.L.R.
urteilende VII. Sen. unterm 17. I. 05 (J.W. 8. 131) nicht ohne
weiteres sich zu eigen machen wollte.
Ein bekanntes. Urteil der ‚Juristenfakultät Jena v. 14. VI.
1879 (SEUFF. A. N.F. Bd. 7 S. 224) weist den. Entschädigungs-
anspruch weit ab. Das Urteil ist zu einer Art Kanon für die
Entschädigungsgegner geworden ; allerwärts begegnet man seinem
besonderen Lob. Es verneint nicht nur einen bestehenden Rechts-
satz für die Entschädigungspflicht, es erblickt als ihre Konsequenz
gradezu die Erstickung alles staatlichen Gedeihens. Grade die
Krassheit dieser Begründung sollte, wie ich meine, die Verwertung
dieses Urteils für die generelle Ablehnung des Entschädigungs-
gedankens verbieten und sein Gewicht auf das Sachgebiet be-
schränken, auf dem es erwachsen ist. Eine Brandruine musste
auf polizeiliche Anordnung im allgemeinen Sicherheitsinteresse
niedergelegt werden; die Trümmer beschädigten teils unmittel-
bar, teils mittelbar durch Stauung eines Kanals, benachbartes
Privateigentum. Ich halte das Urteil für durchaus richtig; aber
das sind auch nicht die Fälle, die auf Entschädigungszwang
drängen. Polizeiliche Anordnungen, die im allgemeinen Sicher-
heits-, Gesundheits- oder Verkehrsinteresse begründet sind, unter-
Archiv für öffentliches Recht. XX. 2. 18