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Der erste Versuch, die Nationalität der Staaten unserer
heutigen Kulturwelt in durchgreifender: Weise juristisch zu be-
stimmen, liegt zeitlich nur wenige Jahre zurück, er wurde 1899
durch RUDOLF HERMANN VON HERRNRITT in seinem Buche „Na-
tionalität und Recht, dargestellt nach der österreichischen und
ausländischen Gesetzgebung“ unternonmmen. Wie selbstverständ-
lich, ist dem Verfasser hierbei entscheidendes Kriterium für die
Nationalität der Staaten deren Sprache, auch wir werden daher
als Axiom festzuhalten haben: die Staatssprache bestimmt die
Staatsnationalität. Darnach teilt HERRNRITT!? die Staaten in
national einheitliche und national gemischte; die letzteren sondert
er wieder in Staaten mit einer Hauptnation und’ in Nationali-
tätenstaaten. Im national einheitlichen Staate (Spanien, Italien,
Grossbritannien und Frankreich) sind die etwa eingestreuten
fremdnationalen Elemente zu völliger Bedeutungslosigkeit verur-
teilt und führen lediglich ein auf sich selbst beschränktes Innen-
leben. Anders im national gemischten Staate. Seine eine Gruppe,
der Nationalitätenstaat, erkennt grundsätzlich die volle politische
Gleichberechtigung mehrerer ihm angehöriger Nationalitäten an
und erklärt es für seine Pflicht, deren sprachliche und sonstige
kulturellen Eigentümlichkeiten zu schützen und zu pflegen. Zu
dieser Gruppe gehören in Europa die Schweiz, Belgien und
Oesterreich. Die andere Gruppe des national gemischten Staates
aber ist für HERRNRITT der Staat mit einer Hauptnation, d. h.
der Staat, in dem zwar eine Nationalität die vielfache Majorität
gegenüber den Staatsangehörigen fremden Volkstums besitzt, in
dem aber die fremdnationalen Gruppen doch eine politische
Macht darstellen, mit welcher der Staat als solcher zu rechnen
hat. Unter diese national gemischten Staaten mit einer Haupt-
nation nun reiht HERMANN VON HERRNRITT auch das Königreich
Preussen ein ?°,
"2020.
s.8f.
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