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drücken entweder vermeintliche Befugnisse, die in Wahrheit über
das mit dem Wohle aller verträgliche Mass von Privatwillkür hin-
ausgehen, oder sie wirken aus. dem Schutze der allgemeinen Grund-
lagen des gemeinen Wohles heraus, zur Abwendung grösseren
Schadens, wie im obigen Falle, gleich höherer Gewalt. Der
Schädigung des einzelnen steht hier kein adäquater Vorteil des
Gemeinwesens gegenüber. Man kann hier den Entschädigungs-
anspruch mit guten Gründen versagen, vorbehaltlich der Haftung
des Beamten und etwa auch des Staates (vgl. unten II.), wenn
die Anordnung sich als Missbrauch des Amtes darstellt. Be-
sonders anormale Fälle, desgleichen Eingriffe, die unmittelbar
auf Gesetz beruhen, pflegen ja von der Gesetzgebung ohnehin
geordnet zu werden (z. B. Festungsrayon-Ges. v. 21. XII. 1872
$ 34; Viehseuchen-Ges. v. 23. VI. 1880 und 1. V. 1894 8 57;
Reblausbekämpfungs-Ges. v. 6. VII. 1904 88 6, 7; Telegraphen-
wege-Ges. v.18. XII. 1899, Patent-Ges.$5 Abs.2, u. a.). Ganz
anders verhält es sich, wenn der Staat zum gemeinen Nutzen
Einrichtungen schafft, die ausnahmsweise über die gleiche Bei-
tragspflicht aller hinausgehend, die Privatrechtssphäre einzelner
beeinträchtigen. (Vgl. auch die ähnliche Unterscheidung in der
preuss. Kab.-Ordre v. 4. XII. 1831 zur Interpretation des $ 75
Einl. z. A.L.R., Gesetzsamml. S. 255.) Zwar pflegen die Ent-
schädigungsgegner den Staat, wenn er solcher Weise Schaden
verursucht, einfach auf den Boden des allgemeinen Privatrechts
und den Geschädigten auf die ihm dort gewährten Ansprüche zu
verweisen. Allein dabei wird übersehen, dass eben der Staat,
je nach Landesrecht, bei seinen Veranstaltungen einerseits pri-
vilegiert ist, indem er sich Eingriffe in Privatgut unter Umstän-
den erlauben darf, und dass anderseits angesichts des Missver-
hältnisses zwischen dem mit Hab und Gut gefährdeten einzelnen
und der die Vorteile aus dieser Gefährdung geniessenden Ge-
samtheit hier auch solche Fälle eine ausgleichende Entschädigung
erfordern, die unter Privaten mangels der Vertretungspflicht des