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liche Vorschriften mindestens angelehnt, sie analog verwertet.
Es sind namentlich drei Elemente zivilrechtlichen Ursprungs in
ihrem Gedankengange zu finden: der in Art. 545 C. c. ausge-
sprochene Grundsatz der nur gegen Entschädigung zulässigen
Entziehung des Eigentums, der im Art. 1382 C. c. ausgespro-
chene Grundsatz der Ersatzpflicht für jede schuldhafte Vermö-
gensschädigung, der hier eine Umprägung des Verschuldungs-
prinzips in das Verursachungsprinzip erfuhr, und endlich die An-
wendung zivilrechtl. Konstruktionen, wie die eines stillschweigenden
Vertrags in dem bekannten Falle der Schädigung der Strassenan-
lieger durch Veränderung der Strasse. Erst durch diese Konstruk-
tion gewinnt das Opfer der Strassenanlieger die Natur der Entzie-
hung oder Beeinträchtigung eines Rechtes. Also, auch zur Be-
stimmung des „besonderen Opfers“ bedarf es des Zivilrechts, wie
ja auch die preuss. Rechtsprechung das „besondere Opfer“ i.S. des
$ 75 Einl. z. A.L.R. als Aufgabe eines Rechtes gewürdigt
hat (R.G. 2. VII. 1884 in GrucHoTs Beitr. Bd. 29 S. 676).
Von besonderer Wichtigkeit für die Zuständigkeit
ist die Frage, ob die Entschädigung oder, wie man wohl fragen
muss, der Entschädigungsanspruch und die korrespondierende
Entschädigungspflicht, also das Schuldverhältnis, eine
Angelegenheit des öffentlichen Rechtes ist, wie O. MAYER an-
nimmt, oder des Privatrechts. Grade hierin herrscht, während
MAYER seinen Standpunkt stets folgerichtig vertritt, und das
R.G. anderseits die Zulässigkeit des Rechtswegs angenommen
hat, in der Theorie eine auffällige Unbestimmtheit, die im all-
gemeinen nach der öffentlich-rechtlichen Seite neigt. (Vgl. STENGEL
a. a. OÖ. 8. 508.) MAYER sagt: „Der Staat steht auf unbestrit-
tenem Gebiete des öffentlichen Rechtes“ (Vortr. S. 1). Das ist
richtig, aber nicht beweisend. Der Staat steht allerdings bei
seinem Eingriff auf dem Boden des öffentlichen Rechtes, und
nach dessen Normen bemisst ‘sich die Zulässigkeit des Eingriffs.
Darüber entscheiden daher nicht die Gerichte. Aber der Eingriff