Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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trifft in Privatrecht, und, will man überhaupt dem Entschädigungs- 
gedanken einmal Raum gestatten, so ist die Folge des Eingriffs, 
dass er einen Anspruch des Betroffenen auslöst und entsprechend 
eine. Entschädigungspflicht des Staates erzeugt. Bei dem Streite 
hierüber handelt es sich aber nicht mehr um die Erfüllung 
einer allgemeinen staatsbürgerlichen Last, um eine Angelegenheit 
des Gemeinwohls, sondern um die Ausgleichung des in seinen 
Rechtsgütern verletzten Privaten gegen den ihm ausgleichungs- 
pflichtigen Staat, der sich mit dem Janusgesichte des Fiskus, 
nicht dem der Staatsgewalt ihm hier zuwendet!. Gleichgültig 
ist, ob die Norm, in der der Titel für das Schuldverhältnis (un- 
mittelbar oder mittelbar) gefunden wird, in einem Gesetze von 
an sich öffentlich-rechtlicher ‚Natur enthalten ist. Das R.G. hat 
daher mit gleichem Rechte, wie in dem obigen rheinpreussischen 
Falle, in einer elsass-lothr. Sache nach Aufhebung des Code civ. 
den Grundsatz der Entschädigungspflicht zwar nur noch aus 
öffentlich-rechtlichen Gesetzen, in denen er „Anerkennung ge- 
funden“, gefolgert, aber die Angelegenheit dennoch für eine pri- 
vatrechtliche, den ordentlichen Rechtsweg erschliessende erachtet 
(J.W. 05 S. 70). Nur scheint mir die Begründung hierfür einen 
schiefen und verwirrenden Ausdruck gefunden zu haben, wenn 
dem Anspruch „die privatrechtliche Grundlage“ abgesprochen und 
zugleich die Zulässigkeit des Rechtswegs angenommen und diese 
daraus gefolgert wird, dass „ein vermögensrechtlicher Anspruch 
und damit (?) eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in Frage stehe“, 
wenn ferner die Aufrechterhaltung der einen privatrechtlichen 
Anspruch erzeugenden Norm nicht nur (richtig) auf Art. 109 E.G., 
sondern daneben auf den (arg. e contr. öffentl.-rechtl. Normen 
unberührt lassenden) Art. 55 E.G. gestützt wird. 
Bleibt die Entschädigungspflicht des Staates auch an sich 
vom B.G.B. unberührt, so ist der Wandel des Privatrechts doch 
ı Vgl. die ähnliche Auffassung der Mot. zu Art. 109 E.G., ferner die in 
anderem Zusammenhange ergangene Entsch, des R.G. Bd. 57 S. 352.
	        
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