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trifft in Privatrecht, und, will man überhaupt dem Entschädigungs-
gedanken einmal Raum gestatten, so ist die Folge des Eingriffs,
dass er einen Anspruch des Betroffenen auslöst und entsprechend
eine. Entschädigungspflicht des Staates erzeugt. Bei dem Streite
hierüber handelt es sich aber nicht mehr um die Erfüllung
einer allgemeinen staatsbürgerlichen Last, um eine Angelegenheit
des Gemeinwohls, sondern um die Ausgleichung des in seinen
Rechtsgütern verletzten Privaten gegen den ihm ausgleichungs-
pflichtigen Staat, der sich mit dem Janusgesichte des Fiskus,
nicht dem der Staatsgewalt ihm hier zuwendet!. Gleichgültig
ist, ob die Norm, in der der Titel für das Schuldverhältnis (un-
mittelbar oder mittelbar) gefunden wird, in einem Gesetze von
an sich öffentlich-rechtlicher ‚Natur enthalten ist. Das R.G. hat
daher mit gleichem Rechte, wie in dem obigen rheinpreussischen
Falle, in einer elsass-lothr. Sache nach Aufhebung des Code civ.
den Grundsatz der Entschädigungspflicht zwar nur noch aus
öffentlich-rechtlichen Gesetzen, in denen er „Anerkennung ge-
funden“, gefolgert, aber die Angelegenheit dennoch für eine pri-
vatrechtliche, den ordentlichen Rechtsweg erschliessende erachtet
(J.W. 05 S. 70). Nur scheint mir die Begründung hierfür einen
schiefen und verwirrenden Ausdruck gefunden zu haben, wenn
dem Anspruch „die privatrechtliche Grundlage“ abgesprochen und
zugleich die Zulässigkeit des Rechtswegs angenommen und diese
daraus gefolgert wird, dass „ein vermögensrechtlicher Anspruch
und damit (?) eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in Frage stehe“,
wenn ferner die Aufrechterhaltung der einen privatrechtlichen
Anspruch erzeugenden Norm nicht nur (richtig) auf Art. 109 E.G.,
sondern daneben auf den (arg. e contr. öffentl.-rechtl. Normen
unberührt lassenden) Art. 55 E.G. gestützt wird.
Bleibt die Entschädigungspflicht des Staates auch an sich
vom B.G.B. unberührt, so ist der Wandel des Privatrechts doch
ı Vgl. die ähnliche Auffassung der Mot. zu Art. 109 E.G., ferner die in
anderem Zusammenhange ergangene Entsch, des R.G. Bd. 57 S. 352.