Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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nehmen betreibt, zum Ersatze des dadurch verursachten Vermögensscha- 
dens verpflichtet. Auf,den Entschädigungsanspruch finden die Vorschriften 
des $ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Als Beeinträchtigung eines Rechtes im Sinne des Abs. 1 ist es auch 
anzusehen, wenn im Wohngebiet einer Stadt oder einer sonstigen Ort- 
schaft dem Eigentümer eines an einer öffentlichen Strasse gelegenen 
überbauten Grundstücks durch die Beseitigung oder die Veränderung 
der Strasse die Möglichkeit, die Strasse in der bisherigen Weise zum 
Verkehr oder zur Befriedigung des Luft- und Lichtbedürfnisses zu be- 
nutzen, entzogen oder wesentlich erschwert wird. Auf vorübergehende 
Beeinträchtigungen, welche durch gewöhnliche Verbesserungen oder Un- 
terhaltungsarbeiten oder durch Veranstaltungen, die der Natur und dem 
Zwecke der Strasse entsprechen, verursacht werden, findet diese Vor- 
schrift keine Anwendung. 
Für die Entscheidung über den Anspruch sind die ordentlichen Ge- 
richte zuständig. 
Die Verjährung des Anspruchs bestimmt sich nach der Vorschrift 
des $ 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Zu einem näheren Eingehen auf diese landesrechtlichen Be- 
stimmungen, neben denen übrigens eine Anzahl von sonderge- 
setzlichen Vorschriften besteht, ist hier nicht der Ort!. Nur das 
sei bemerkt: Entschädigung ist (parallel mit $ 823 B.G.B.) zu 
leisten nur für die Beeinträchtigung eines Rechtes. Aber das 
Recht der Strassenanlieger wird als solches ı. S. der Vorschrift 
ausdrücklich anerkannt. Mag man über die Zurückführung dieses 
Rechtes auf das Verhalten der öffentlichen Ver- 
waltung gegenüber den dieStrasse bestimmungs- 
gemäss Anbauenden als unmittelbar zur Annahme der 
Entschädigungspflicht führende Konstruktion denken wie man will: 
bei der Verwirklichung des Entschädigungsgedankens zum posi- 
tiven Rechtssatz erweist sich diese Konstruktion als allein brauch- 
bar, um den Anspruch zu begründen, vor allem aber, um ihn 
sachgemäss zu begrenzen. Der Gemeingebrauch, der viel- 
ı Ich darf in dieser Beziehung auf meine erläuternde Ausgabe des Ge- 
setzes vom 13. Febr. 1905 (Strassburg, K. J. Trübner) verweisen.
	        
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