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an den allgemeinen Vorteilen der Veränderung teilnähmen. Wohl
eine graue Theorie! Was nützt es dem Hauseigentümer X, dessen
luftiges Erdgeschoss zum Souterrain geworden, dass er gleich
seinen Nachbaren Y und Z auf der schönen Strasse jetzt mit 4
Pferden fahren kann, da er vielleicht nicht ein einziges hat?
Besondere Vorteile, die der Anlieger erfährt, und die seinen
Schaden mindern, muss er sich aufrechnen lassen!. Aber die
allgemeinen Vorteile, die jedermann, vielleicht aber grade den
Geschädigten nicht, berühren, können nicht zur Versagung der
Entschädigung führen. Hier bieten — ganz unabhängig von un-
serer Frage — die Bestrebungen um die Besteuerung des Wert-
zuwachses geeignetere und gerechtere Wege!
II. Eine entferntere Stellung in dem nexus von Ursache und
schädigendem Erfolg hat der Staat dann, wenn nicht autorisiertes
planmässiges Handeln eine Schädigung bewirkt, sondern die miss-
bräuchliche Handlung eines Beamten in Ausübung der ihm an-
vertrauten öffentlichen Gewalt. Zwar leitet sich die Tätigkeit
des Beamten aus der Hoheitsgewalt des Staates her, aber es ist
ihr eingemischt eine persönliche unrechte Tat. Immerhin erschien
die Beziehung des Staates zur Schädigung der Gesetzgebung ver-
schiedener Staaten enge genug, um auf Grund des Vorbehalts
in Art. 77 E.G. z. B.G.B. die Haftung des Staates auszusprechen.
Es ist allerdings eine bunte Musterkarte, die sich da ergibt:
Unmittelbare und subsidiäre, allgemeine und auf bestimmte Fälle
beschränkte Haftung, Ausscheidung bestimmter Beamten oder
ganzer (der bloss dem Gesetze unterworfenen) Beamtenklassen,
Haftung bis zu einer gewissen Wertgrenze, das alles ist, zum
Teil in verschiedener Durchkreuzung, vertreten neben dem Aus-
schlusse jeglicher Haftung. Aber, wo die Haftung besteht, öffnet
1 So die franz. Rechtsprechung und mit Recht die des R G., die für Els.-Lothr.
noch eine besondere Stütze findet in Art. 51 des geltenden Enteignungsge-
setzes vom 8. Mai 1841. Ueber die im übrigen bestrittene Frage vgl. die
in Anm, 2. angeführte Literatur.