— 279 _ —
Allerdings taucht ein nahes öffentlich-rechtliches Grenzge-
biet auf. Wo nämlich die Trennung der Gewalten konsequent
durchgeführt ist, sind aus dem Kreise von Beamtenhandlungen,
die zum Gegenstande richterlicher Würdigung gemacht werden
können, mag es sich um die Verfolgung des Beamten oder des
Staates handeln, diejenigen auszunehmen, die sich als reine Ver-
waltungsakte darstellen, auch wenn sie im Einzelfalle jemanden
zu Unrecht beschweren. (irundlegend stellt in dieser Beziehung
däs französische Gesetz vom 16./24. August 1790 die durch De-
kret vom 16. Fructidor des Jahres 3 der Republik wiederholten
Sätze auf: Les fonctions judicjaires sont distinctes et demeureront
toujours separees des fonctions administratives. Les juges ne
pourront, & peine de forfaiture, troubler, de quelque maniere que
ce soit, les operations des corps administratifs, ni citer devant
eux les administrateurs pour raisons de leurs fonctions. Vgl.
auch für das preussische Recht das Ges. v. 11. Mai 1842 88 1,
6 und die Entsch. des R.G. Bd. 18 S. 124. Grundsätzliche
Grenzregulierungen zwischen Gerichts- und Verwaltungszustän-
digkeit solcher Art sind durch $ 11 E.G. z. G.V.G. ebensowenig,
wie durch die bürgerlich-rechtliche Haftungsvorschrift auf Grund
Art. 77 E.G. z. B.G.B., beseitigt worden’. Das Gericht hat
daher zu prüfen, ob ein „acte administratif“, d.h. die eine An-
gelegenheit der Verwaltung betreffende Anordnung, welche ihrem
Inhalte nach in den Zuständigkeitskreis des anordnenden Beamten
oder der anordnenden Behörde fällt, oder ob ein Missbrauch des
Amtes, ein „fait personnel dans les fonctions*“ vorliegt, und es
hätte im ersten Falle sich auch dann für unzuständig zu erklären,
wenn die Vorentscheidung des $ 11 Abs. 2 a. a. O., wo sie zu-
gelassen ist, von der vorgesetzten Behörde nicht verlangt war.
Dagegen lässt sich nicht mit Grund die Regelung der Haftung
des Staates für Justizschäden, wie sie im Gesetze vom
ı Zu vgl. in diesor Beziehung auch die Entsch. des R.G. in J.W. 1901
S. 471, in Entsch. in Ziv. Bd, 52 S. 369, Bd. 56 S. 216.