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20. Mai 1898, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahme-
verfahren freigesprochenen Personen, erfolgt ist, für die Auf-
fassung verwerten, als sei hier die Abwendung von einer ver-
fehlten zivilrechtlichen Konstruktion zum Durchbruch gekommen
und als habe hier die dem gewöhnlichen Prozess entrückte
Stellung des Staates einmal einen richtigen Ausdruck gefunden
(in diesem Sinne O. MAYER, Vortr. S. 25). Denn soweit die
Justizschäden nicht gleich anderen Schäden, die durch Schadens-
handlungen von Beamten verursacht werden, eine zivilrechtliche
Klage gegen den Staat begründen, und soweit sie unabhängig
von den allgemeinen Erfordernissen des zivilrechtlichen Delikts-
rechts den Staat zum Schadensersatz verpflichten, liegt die Ur-
sache hiervon nicht in der eigenartigen Stellung des Staates,
sondern einmal in der auf positivem Gesetze beruhenden Unmög-
lichkeit, die Verfehlung des Richters — der durch $ 839 Abs. 2
B.G.B. seinerseits und mit Rücksicht auf seine eigenar-
tigen Aufgaben privilegiert ist — zum Gegenstande eines ge-
richtlichen Verfahrens zu machen, und sodann in dem Umstande,
dass die Wichtigkeit der hier auf dem Spiele stehenden Rechts-
güter eine Schadloshaltung des Verletzten auch dann erheischt,
wenn die öffentliche Gewalt des urteilenden Richters einmal
ohne Verschulden in die Irre gegangen ist, für eine Haft-
barmachung, sei es des Richters oder des Staates, es also an
der eisten Voraussetzung fehlen würde. \Wo das in überwie-
genden öffentlichen Interessen begründete Privileg des Richters
seine Grenze findet, bleibt es auch, wie dem Richter, so dem
Staate gegenüber bei den Vorschriften über die Haftbarmachung
mittels der Zivilklage.
III, Ein drittes Gebiet, auf dem die Entschädigungspflicht
des Staates sowohl hinsichtlich der materiellen Rechtsnorm wie
hinsichtlich der Zuständigkeit in Frage gestellt worden ist, ist
dasjenige der Verwaltung des dem Verkehr gewidmeten öffent-
lichen Gutes. Eine öffentliche Strasse wird bei Glatteis nicht