Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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20. Mai 1898, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahme- 
verfahren freigesprochenen Personen, erfolgt ist, für die Auf- 
fassung verwerten, als sei hier die Abwendung von einer ver- 
fehlten zivilrechtlichen Konstruktion zum Durchbruch gekommen 
und als habe hier die dem gewöhnlichen Prozess entrückte 
Stellung des Staates einmal einen richtigen Ausdruck gefunden 
(in diesem Sinne O. MAYER, Vortr. S. 25). Denn soweit die 
Justizschäden nicht gleich anderen Schäden, die durch Schadens- 
handlungen von Beamten verursacht werden, eine zivilrechtliche 
Klage gegen den Staat begründen, und soweit sie unabhängig 
von den allgemeinen Erfordernissen des zivilrechtlichen Delikts- 
rechts den Staat zum Schadensersatz verpflichten, liegt die Ur- 
sache hiervon nicht in der eigenartigen Stellung des Staates, 
sondern einmal in der auf positivem Gesetze beruhenden Unmög- 
lichkeit, die Verfehlung des Richters — der durch $ 839 Abs. 2 
B.G.B. seinerseits und mit Rücksicht auf seine eigenar- 
tigen Aufgaben privilegiert ist — zum Gegenstande eines ge- 
richtlichen Verfahrens zu machen, und sodann in dem Umstande, 
dass die Wichtigkeit der hier auf dem Spiele stehenden Rechts- 
güter eine Schadloshaltung des Verletzten auch dann erheischt, 
wenn die öffentliche Gewalt des urteilenden Richters einmal 
ohne Verschulden in die Irre gegangen ist, für eine Haft- 
barmachung, sei es des Richters oder des Staates, es also an 
der eisten Voraussetzung fehlen würde. \Wo das in überwie- 
genden öffentlichen Interessen begründete Privileg des Richters 
seine Grenze findet, bleibt es auch, wie dem Richter, so dem 
Staate gegenüber bei den Vorschriften über die Haftbarmachung 
mittels der Zivilklage. 
III, Ein drittes Gebiet, auf dem die Entschädigungspflicht 
des Staates sowohl hinsichtlich der materiellen Rechtsnorm wie 
hinsichtlich der Zuständigkeit in Frage gestellt worden ist, ist 
dasjenige der Verwaltung des dem Verkehr gewidmeten öffent- 
lichen Gutes. Eine öffentliche Strasse wird bei Glatteis nicht
	        
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