Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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bestreut, eine Brücke, ein Abhang wird nicht genügend mit Ge- 
länder versehen, ein morscher Baum auf der Strasse nicht ent- 
fernt u. dergl. mehr. Das R.G. hat in einer grossen Anzahl von 
Entscheidungen ausgesprochen, dass (Personen- wie Sach-) Schä- 
den, die hierdurch verursacht werden, einfach nach den Vor- 
schriften des B.G.B. zu beurteilen sind. Es hat in dankenswerter 
Klarheit. herausgearbeitet, wonach sich, abgesehen von Sonder- 
vorschriften i. S. von & 823 Abs. 2, die Verantwortlichkeit be- 
misst: einmal nach der Tatsache der: Inverkehrstellung der An- 
lage, verbunden mit der Pflicht zu ihrer Unterhaltung, sodann 
(in subjektiver Beziehung) nach den Anforderungen, welche ver- 
nünftiger und billiger Weise unter Berücksichtigung der konkreten 
Verhältnisse, wie namentlich des Zweckes der Anlage und der 
durch deren Natur und Bestimmung etwa gebotenen eigenen 
Vorsicht des Publikums, an die Sorgfalt und Umsicht der öffent- 
lichen Verwaltung zu stellen sind!. Dass ein Gebirgspfad anders 
zu behandeln ist, wie die Seepromenade eines Luftkurorts, der 
städtische Bürgersteig anders wie die Dorfstrasse, ist selbstver- 
ständlich. Gegen diese zivilrechtliche Anschauung wendet sich 
mit grosser Schärfe O. MAYER (vgl. d. angef. Vortr.),,. Auch 
hier verlangt er einfach „öffentlich-rechtliche Entschädigung“, 
unabhängig von der steifen zivilrechtlichen Formel, die statt der 
lebendigen Gerechtigkeit Zufallsprodukte der juristischen Kon- 
struktionskunst ergebe. Aber zunächst lässt das Gesetz gar 
nichts anderes zu, als schlechthin die Anwendung der zivilrecht- 
lichen Vorschriften. Der Vorbehalt des Art. 109 E.G. passt hier 
nicht: er würde auch die hier besonders hervortretenden Per- 
sonenschäden nicht trefien. Die besonderen Vorbehalte der Art. 
105, 106 E.G. erschöpfen bei weitem nicht das Bedürfnis. Auf 
ı Vgl. insbes. Entsch. Bd, 52 S. 373, Bd. 54 8. 58, Bd. 55 8. 24, J.W. 
1902 S.149%, S. 548°1, Beil. S. 231%; 190388. 187%, Beil. S.9 2; 1905 
8. 199, 8. 284°, S. 840; Zeitschr. für Rechtspfl. in Bayern I. S. 203. — Vgl. 
ferner den nach Fertigstellung dieser Abh. erschienenen Aufsatz v. Reichsger.- 
Rat BRüoEneR im „Recht“ 1905 S. 854.
	        
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