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bestreut, eine Brücke, ein Abhang wird nicht genügend mit Ge-
länder versehen, ein morscher Baum auf der Strasse nicht ent-
fernt u. dergl. mehr. Das R.G. hat in einer grossen Anzahl von
Entscheidungen ausgesprochen, dass (Personen- wie Sach-) Schä-
den, die hierdurch verursacht werden, einfach nach den Vor-
schriften des B.G.B. zu beurteilen sind. Es hat in dankenswerter
Klarheit. herausgearbeitet, wonach sich, abgesehen von Sonder-
vorschriften i. S. von & 823 Abs. 2, die Verantwortlichkeit be-
misst: einmal nach der Tatsache der: Inverkehrstellung der An-
lage, verbunden mit der Pflicht zu ihrer Unterhaltung, sodann
(in subjektiver Beziehung) nach den Anforderungen, welche ver-
nünftiger und billiger Weise unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse, wie namentlich des Zweckes der Anlage und der
durch deren Natur und Bestimmung etwa gebotenen eigenen
Vorsicht des Publikums, an die Sorgfalt und Umsicht der öffent-
lichen Verwaltung zu stellen sind!. Dass ein Gebirgspfad anders
zu behandeln ist, wie die Seepromenade eines Luftkurorts, der
städtische Bürgersteig anders wie die Dorfstrasse, ist selbstver-
ständlich. Gegen diese zivilrechtliche Anschauung wendet sich
mit grosser Schärfe O. MAYER (vgl. d. angef. Vortr.),,. Auch
hier verlangt er einfach „öffentlich-rechtliche Entschädigung“,
unabhängig von der steifen zivilrechtlichen Formel, die statt der
lebendigen Gerechtigkeit Zufallsprodukte der juristischen Kon-
struktionskunst ergebe. Aber zunächst lässt das Gesetz gar
nichts anderes zu, als schlechthin die Anwendung der zivilrecht-
lichen Vorschriften. Der Vorbehalt des Art. 109 E.G. passt hier
nicht: er würde auch die hier besonders hervortretenden Per-
sonenschäden nicht trefien. Die besonderen Vorbehalte der Art.
105, 106 E.G. erschöpfen bei weitem nicht das Bedürfnis. Auf
ı Vgl. insbes. Entsch. Bd, 52 S. 373, Bd. 54 8. 58, Bd. 55 8. 24, J.W.
1902 S.149%, S. 548°1, Beil. S. 231%; 190388. 187%, Beil. S.9 2; 1905
8. 199, 8. 284°, S. 840; Zeitschr. für Rechtspfl. in Bayern I. S. 203. — Vgl.
ferner den nach Fertigstellung dieser Abh. erschienenen Aufsatz v. Reichsger.-
Rat BRüoEneR im „Recht“ 1905 S. 854.