— 232 —
der anderen Seite geniessen die Rechtsgüter Leben, Körper, Ge-
sundheit, wie die absoluten Rechte, unzweifelhaft privatrechtlichen
Schutz ($ 823 B.G.B.). Wer sie schuldhaft verletzt, haftet pri-
vatrechtlich, gleichviel ob es der Staat ist, der durch seine Or-
gane oder Bediensteten fehlt, oder ein Privater. Um öffentliches
Recht; unr Gemeinwohl und allgemeine Interessen handelt es sich
im Verhältnisse des Staates zum Verletzten nicht; ebensowenig
handelt es sich um die Würdigung staatlicher Verwaltungsakte.
Wer von einer morsch gewordenen Brücke in den Fluss stürzt,
wird es niemals glauben, dass er dadurch mit seinen staatsbür-
gerlichen Pflichten in die öffentlich-rechtlichen Beziehungen des
Staates verstrickt worden sei.
Der Staat, die Gemeinde u. s. w. erfüllen in der Herstellung der
Anlage wohl eine Aufgabe, auf die sie das öffentliche Interesse
hinweist und zu der ihnen das öffentliche Recht die Mittel gibt.
Aber indem sie die Anlage dem Verkehre widmen, mit ihr in
die Beziehungen und Zusammenhänge des privatrechtlichen Ver-
kehrs eintreten, übernehmen sie auch die Verantwortlichkeit für
die Erfüllung der durch die privatrechtliche Ordnung des Ver-
kehrs geschaffenen Pflichten und für die Folgen ihrer Versäumnis.
Und ist die vorerörterte Haftung des Staates u. s. w., die de lege
lata m. E. gar nicht anders beurteilt werden kann, de lege fe-
renda wirklich ein Nachteil? Doch wohl nicht! Die materiellen
Rechtsnormen sind für und gegen jeden, der am privatrechtlichen
Verkehr teilnimmt. Die materiellen Rechtsnormen sind für und
gegen jeden, der am privatrechtlichen Verkehr teilnimmt, die
gleichen. Führen sie zu verschiedenen Ergebnissen, so ist dies
die Verschiedenheit, die innerhalb der privatrechtlichen Ordnung
durch Art und Mass des Verschuldens bedingt ist (vgl. insbes.
8 31 gegenüber $ 831 B.G.B.), ganz ebenso wie im Verhältnisse
zwischen Privaten. Uebrigens hat das R.G. auf die Verantwort-
lichkeit der öffentlichen Verwaltung selbst wieder-
holt mit Nachdruck hingewiesen und gegenüber der versuchten