Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Strafgesetzbuches generalisiert hat, deutet darauf hin, dass durch 
die Generalisierung auch solche Fälle getroffen werden sollten, 
deren Strafbarkeit, wie z. B. die wissentliche Benutzung einer 
irrtümlichen Aufnahme des Namens eines materiell nicht berech- 
tigten Wählers in die Wahlliste nach $ 85 des preussischen Straf- 
gesetzbuches mindestens zweifelhaft war. Der Sinn der Fassung 
des $ 108 St.G.B. ist offensichtlich der, dass das Ergebnis der 
Wahl der unverfälschte Ausdruck des gesetzmässig erklärten 
Willens der Wähler sein solle. Ist dies richtig, so ist nicht ab- 
zusehen, weshalb der Gesetzgeber gerade den Full der Benutzung 
irrtümlicher Eintragung des Namens in die Liste als nicht unter 
‘das Gesetz fallend erachtet haben sollte. Es ist vielmehr anzu- 
nehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Ergebnis 
der Wahl den unverfälschten Ausdruck des gesetzmässig erklärten 
Willens der Wähler nicht nur dann nicht darstellt, wenn die 
Wählerlisten unmittelbar oder intellektuell gefälscht werden, son- 
dern auch dann nicht, wenn die tatsächliche Ausübung dem Ge- 
setze nicht entspricht, wenn bewirkt wird, dass eine ungesetzliche 
Ausübung des Wahlrechts stattfindet. | 
LiszT, 12. Aufl. S. 551. GEYER, Grundriss Bd. II S. 133. 
Gerichtssaal Bd. 40 S. 14. Entscheidungen Bd. 20. S. 420/422. 
Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht im wesentlichen 
auch früher schon eingenommen. In dem Urteile Bd. VII S. 168 
ist gesagt: 
Die bewusste Ausübung eines materiell nicht bestehenden 
Wahlrechts ohne Anwendung von Täuschungsmitteln beim 
Wahlakte falle unter $ 108 St.G.B. 
Und wenn das Urteil des I. Senats vom 31. Januar 1884 
Entscheidungen Bd. 10 S. 60, es dahin gestellt lässt, ob von 
demjenigen, der die falsche Eintragung seines Namens benutzt, 
unter‘ allen Umständen anzunehmen ist, dass er das unrichtige 
Wahlergebnis vorsätzlich herbeigeführt habe, so ergibt 
schon die Hervorhebung der Worte „er“ und „herbeigeführt“, 
dass der damals erkennende Senat keineswegs im Prinzipe die 
später in der Entscheidung Bd. 21 S. 414 beliebte beschränkende 
Auslegung des $ 108 St.G.B. teilte, sondern Bedenken nur in
	        
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