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Strafgesetzbuches generalisiert hat, deutet darauf hin, dass durch
die Generalisierung auch solche Fälle getroffen werden sollten,
deren Strafbarkeit, wie z. B. die wissentliche Benutzung einer
irrtümlichen Aufnahme des Namens eines materiell nicht berech-
tigten Wählers in die Wahlliste nach $ 85 des preussischen Straf-
gesetzbuches mindestens zweifelhaft war. Der Sinn der Fassung
des $ 108 St.G.B. ist offensichtlich der, dass das Ergebnis der
Wahl der unverfälschte Ausdruck des gesetzmässig erklärten
Willens der Wähler sein solle. Ist dies richtig, so ist nicht ab-
zusehen, weshalb der Gesetzgeber gerade den Full der Benutzung
irrtümlicher Eintragung des Namens in die Liste als nicht unter
‘das Gesetz fallend erachtet haben sollte. Es ist vielmehr anzu-
nehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Ergebnis
der Wahl den unverfälschten Ausdruck des gesetzmässig erklärten
Willens der Wähler nicht nur dann nicht darstellt, wenn die
Wählerlisten unmittelbar oder intellektuell gefälscht werden, son-
dern auch dann nicht, wenn die tatsächliche Ausübung dem Ge-
setze nicht entspricht, wenn bewirkt wird, dass eine ungesetzliche
Ausübung des Wahlrechts stattfindet. |
LiszT, 12. Aufl. S. 551. GEYER, Grundriss Bd. II S. 133.
Gerichtssaal Bd. 40 S. 14. Entscheidungen Bd. 20. S. 420/422.
Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht im wesentlichen
auch früher schon eingenommen. In dem Urteile Bd. VII S. 168
ist gesagt:
Die bewusste Ausübung eines materiell nicht bestehenden
Wahlrechts ohne Anwendung von Täuschungsmitteln beim
Wahlakte falle unter $ 108 St.G.B.
Und wenn das Urteil des I. Senats vom 31. Januar 1884
Entscheidungen Bd. 10 S. 60, es dahin gestellt lässt, ob von
demjenigen, der die falsche Eintragung seines Namens benutzt,
unter‘ allen Umständen anzunehmen ist, dass er das unrichtige
Wahlergebnis vorsätzlich herbeigeführt habe, so ergibt
schon die Hervorhebung der Worte „er“ und „herbeigeführt“,
dass der damals erkennende Senat keineswegs im Prinzipe die
später in der Entscheidung Bd. 21 S. 414 beliebte beschränkende
Auslegung des $ 108 St.G.B. teilte, sondern Bedenken nur in