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der Richtung hatte, ob der materiell unberechtigte Wähler das
unrichtige Ergebnis herbeigeführt habe, ein Bedenken, das
der erkennende Senat nicht teilt, da wie SCHNEIDLER im Ge-
richtssaal Bd. 40 S. 14 ff. zutreffend ausführt, die Eintragung
in die Liste nur die Voraussetzung der Zulassung zur Wahl ist,
durch welche das unrichtige Ergebnis nicht herbeigeführt, son-
dern ermöglicht wird, während dieses Resultat selbst erst durch
Abgabe der Stimme bei der Wahl erzielt wird......
Der erkennende Senat ist sonach im Anschluss an die frühere
reichsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. die oben angeführten Ent-
scheidungen und weiter Entscheidungen Bd. 20 S. 420/422) der
Anschauung, dass ein unrichtiges Ergebnis der Wahlhandlung
auch dann herbeigeführt ist, wenn unter der Form gesetzmässig
vollzogener Wahl tatsächlich die Wahlausübung in ungesetzlicher
Weise stattgefunden hat, wie es geschieht, wenn ein nicht Wahl-
berechtigter an der Wahl teilnimmt, ein Wahlberechtigter, der
sein Wahlrecht bereits ausgeübt hat, wiederholt wählt.“
Diese Entscheidung ist meines Erachtens nicht haltbar. Ihre
Begründung beruht auf dem Satz: „Gerade der Umstand, dass
der $ 108 St.G.B. gegenüber der Kasuistik im $ 85 des im übri-
gen vorbildlichen preussischen Strafgesetzbuches generalisiert hat,
deutet darauf hin, dass durch die Generalisierung auch
solche Fälle getroffen werden sollen, deren Strafbarkeit, wie z.B,
die wissentliche Benutzung einer irrtümlichen Aufnahme des
Namens eines materiell nicht berechtigten Wählers in die Wäh-
lerliste, nach $ 85 des Preuss. St.G.B. mindestens zweifelhaft
war“; ferner auf dem Satz: „Den gleichen Standpunkt hat das
Reichsgericht im wesentlichen auch früher schon eingenommen.“
Der erste Grund, selbst wenn es richtig wäre, „dass die Ge-
neralisierung des $ 108 gegenüber der Spezialisierung des preussi-
schen $ 85 auf die neue Auffassung „hindeute“, wäre nicht aus-
reichend, um in einer so wichtigen Frage ein früheres, grund-
sätzliches, veröffentlichtes Erkenntnis des Reichsgerichts aufzu-
heben. Er ist aber auch unrichtig.
Der $ 85 des preussischen Strafgesetzbuches lautet:
„Wer, mitderSammlungderWahl-oder Stimm-
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