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zettel oder -Zeichen beauftragt, vorsätzlich die
rechtmässige Anzahl derselben vermehrt oder vermindert, oder
einen Zettel oder ein Zeichen verfälscht oder vertauscht, oder
auf die Zettel derjenigen Personen, die nicht schreiben können,
andere als die angegebenen Namen schreibt, ingleichen
wer beieiner Wahlhandlung mit der Führung
des Protokolls beauftragt, andere als die angegebenen
Namen niederschreibt, wird mit Gefängnis von 1—3: Jahren
bestraft.
War der Täter nicht mitder Sammlung der
Zetteloder Zeichen oder mit eineranderen
Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beauf-
tragt, so ist die Strafe Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2
Jahren.
In beiden Fällen ist zugleich auf zeitige Untersagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.“
Dagegen lautet $ 108 des Reichsstrafgesetzbuches:
„Wer, in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Samm-
lung von Wahl- oder Stimmzetteln oder -Zei-
chen oder mit derFührung derBeurkundungs-
verhandlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebnis der
Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird mit Gefängnis von 1 Woche bis zu 3 Jahren
bestraft.
Wird die Handlung von jemand begangen,
welcher nicht mit der Sammlung der Zettel
oder Zeichen oder mit einerandern Verrich-
tung beidem Wahlgeschäft beauftragt ist, so
tritt Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren ein.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.“
Die technische Anordnung beider Paragraphen ist dieselbe.
Im ersten Absatz wird der Täter, der mit der Sammlung von
Wahl- oder Stimmzetteln oder -Zeichen oder mit der
Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt ist, mit Strafe
bedroht, im zweiten Absatz der Täter, welcher nicht mit diesen