Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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zettel oder -Zeichen beauftragt, vorsätzlich die 
rechtmässige Anzahl derselben vermehrt oder vermindert, oder 
einen Zettel oder ein Zeichen verfälscht oder vertauscht, oder 
auf die Zettel derjenigen Personen, die nicht schreiben können, 
andere als die angegebenen Namen schreibt, ingleichen 
wer beieiner Wahlhandlung mit der Führung 
des Protokolls beauftragt, andere als die angegebenen 
Namen niederschreibt, wird mit Gefängnis von 1—3: Jahren 
bestraft. 
War der Täter nicht mitder Sammlung der 
Zetteloder Zeichen oder mit eineranderen 
Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beauf- 
tragt, so ist die Strafe Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 
Jahren. 
In beiden Fällen ist zugleich auf zeitige Untersagung der 
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.“ 
Dagegen lautet $ 108 des Reichsstrafgesetzbuches: 
„Wer, in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Samm- 
lung von Wahl- oder Stimmzetteln oder -Zei- 
chen oder mit derFührung derBeurkundungs- 
verhandlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebnis der 
Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebnis ver- 
fälscht, wird mit Gefängnis von 1 Woche bis zu 3 Jahren 
bestraft. 
Wird die Handlung von jemand begangen, 
welcher nicht mit der Sammlung der Zettel 
oder Zeichen oder mit einerandern Verrich- 
tung beidem Wahlgeschäft beauftragt ist, so 
tritt Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren ein. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden.“ 
Die technische Anordnung beider Paragraphen ist dieselbe. 
Im ersten Absatz wird der Täter, der mit der Sammlung von 
Wahl- oder Stimmzetteln oder -Zeichen oder mit der 
Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt ist, mit Strafe 
bedroht, im zweiten Absatz der Täter, welcher nicht mit diesen
	        
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