Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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vom Standpunkte ihrer Bedeutung für das öftentliche Leben des 
Staates betrachtet sehr stark von einander unterscheiden. Inner- 
halb der Gruppe der nichtdeutschen Germanen erscheinen als 
kompakte nationale Gebilde die Nord- und Westfriesen mit 20 545 
Köpfen und die Dänen mit 119153 Zugehörigen, die übrigen 
21 656 nichtdeutschen Germanen Preussens mit deutscher Reichs- 
angehörigkeit verteilen sich auf Vlamen, Holländer, Schweden, 
Isländer und Engländer und entbehren der nationalen Boden- 
ständigkeit. Dasselbe gilt innerhalb Ger slawischen Gruppe für 
die 14921 Russen, Ruthenen, Bulgaren, Tschechen, Slowaken, 
Slowenen, Kroaten, Serben und anderen fremdsprachigen Splitter 
der preussischen Bevölkerung, während die übrigen preussischen 
Slawen, nämlich 3 190 035 Polen, 152 741 Masuren, 101 851 Ka- 
schuben, 65 885 Wenden und 62412 Mähren, alle Vorbedingungen 
für die Erhaltung und Pflege nationaler Sonderart erfüllen. 
Ebenso die dritte, in sich .einheitliche Gruppe der Lettoslawen 
(Letten, Kuren, Littauer) mit 112318 Zugehörigen. Von den 
Lateinern dagegen kommen höchstens die 10311 Weallonen na- 
tionalpolitisch in Betracht, für die 4435 Franzosen, Spanier, 
Portugiesen, Italiener, Rumänen u. s. w. ist die gleiche politische 
Bedeutungslosigkeit anzunehmen wie für die 700 Angehörigen 
anderer Rassen. Die natürliche Eignung zum Aufstellen und 
Verfechten eines nationalpolitischen Sonderprogramms besitzen 
also von den fremdsprachigen Elementen der reichsangehörigen 
preussischen Bevölkerung an sich nur die Friesen, Dänen, Polen, 
Masuren, Kaschuben, Wenden, Mähren, Lettoslawen und Wal- 
lonen. Jedoch auch von diesen Völkerschaften sind die meisten 
weit davon entfernt, ein derartiges Programın aufstellen zu wol- 
len: abgesehen von einigen schüchternen Versuchen, die in 
jüngster Vergangenheit zur Durchsetzung besonderer parla- 
mentarischer Vertretung masurischen und littauischen Volks- 
tums gemacht worden sind, lassen sich die genannten Gruppen 
mit zwei Ausnahmen samt und sonders an. der pfleglichen
	        
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