ist“ sagt: „Ein unrichtiges Ergebnis der Wahlhandlung ist da-
gegen herbeigeführt, wenn unter der Form der gesetzmässig
vollzogenen Wahl tatsächlich die Wahlausübung in ungesetz-
licher Weise stattgefunden hat“, so kann damit nur die Wahl-
ausübung in formell ungesetzlicher Weise gemeint sein.
Ganz unzweifelhaft ergibt sich dies daraus, dass der 3.
Senat, welcher am 2. Juni 1890 die Entscheidung im 20. Bande
gefällt hat, in seiner Entscheidung vom 6. April 1891 (E.21,414)
seine eigene Entscheidung vom 2. Juni 1890 in
derebenangegebenen Weiseinterpretiert;denn
bei dem Satz: „Wie vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochen,
verfolgt die Norm des $ 108 St.G.B. nach Wortlaut und er-
kennbarer Absicht lediglich den Zweck, die äussere‘ formale
Legalität der „Wahlhandlung“ in öffentlichen Angelegenheiten
gegen geflissentliche Fälschungen zu schützen“, citiert er aus-
drücklich die Entscheidung im 20. Bande S. 420.
Es ist deshalb durchaus verfehlt, wenn der 3. Senat in
seiner Entscheidung vom 11. Juli 1904 seine neue Auslegung
des $ 108 auf die Entscheidung im 20. Bande stützt und die
darin gebrauchten Worte „wenn unter der Form gesetzmässig
vollzogener Wahl tatsächlich die Wahlausübung in ungesetzlicher
Weise stattgefunden hat“ in seinem Sinne auslegt. Die Worte
des Erkenntnisses im 20. Bande werden dadurch
in ihr Gegenteil verkehrt. Ebenso geschieht es mit
den angeführten Worten aus der Entscheidung: Rechtspr. Bd. 7
S. 168. Das besprochene Urteil vom 11. Juli v. Js. zitiert wie
folgt: „In dem Urteil Rechtspr. Bd.7 S. 168 ist gesagt, die be-
wusste Ausübung eines materiell nicht bestehenden Wahlrechts
ohne Anwendung von Täuschungsmitteln beim Wahlakte falle
unter $ 108 St.G.B.“ Tatsächlich steht in dieser Entscheidung:
„Wenn, wie das Reichsgericht anerkannt hat (Entscheidungen
Bd. 10 S. 60), schon die bewusste Ausübung eines materiell nicht
bestehenden Wahlrechts ohne Anwendung von Täuschungsmitteln
bei dem Wahlakte selbst von der Strafbestimmung des $ 108
Abs. 2 St.G.B. getroffen wird, so kann es nicht zweifelhaft sein,
dass die fraudulose Erschleichung eines Stimmrechts durch einen